Für Ärztinnen und Ärzte
FinanzkonsilDie Fragen, die Ärztinnen und Ärzte wirklich stellen — vollständig beantwortet
Im Klinikalltag wird das Konsil nach dem Fach benannt, das hinzugezogen wird. Dieses hier ist das finanzielle: Versorgungswerk, Befreiung, Krankenversicherung im Ruhestand, Berufsunfähigkeit, Elternzeit, Praxisabgabe.
Jede Antwort enthält, was zum Handeln nötig ist — Zahlen, Fristen, Paragrafen, Formularnummern. Sie können jede einzelne verlinken und an Kolleginnen und Kollegen weitergeben.
Jede Zahl mit Jahresangabe und Rechtsgrundlage. Wo eine Aussage nur für einen Teil gilt, steht das dabei.
Versorgungswerk und Rente
Was tatsächlich ausgezahlt wird, was der Kammerbezirk damit zu tun hat, und wann sich Zuzahlen lohnt.
Wie hoch ist die Rente aus dem ärztlichen Versorgungswerk?
Die Nordrheinische Ärzteversorgung wies für 2024 eine durchschnittliche monatliche Regelaltersrente von rund 2.930 € aus — eines der höchsten Werke. Über die achtzehn ärztlichen Versorgungswerke hinweg reichen die ausgewiesenen Durchschnittsrenten von rund 1.850 € bis 2.930 € im Monat, bei gleicher Approbation und vergleichbarer Beitragsdauer. Welches Werk zuständig ist, entscheidet allein der Kammerbezirk, in dem Sie arbeiten. Entscheidend ist aber etwas anderes: Alle diese Zahlen sind Bruttobeträge. Was davon tatsächlich auf dem Konto ankommt, steht in der nächsten Antwort.
Versorgungswerksrente und Steuer: Wie viel bleibt netto übrig?
Deutlich weniger, als im Bescheid steht: Die Zahl dort ist brutto. Zuerst gehen Steuern ab — der Besteuerungsanteil liegt bei Rentenbeginn 2026 bei 84 %. Dann die Krankenversicherung, und hier liegt der Punkt, den kaum jemand einkalkuliert: Als Angestellter tragen Sie davon 10,6 %, die andere Hälfte zahlt Ihr Arbeitgeber. Im Ruhestand fällt dieser Anteil weg — Sie zahlen die vollen 21,1 % allein (Sätze 2026). Ihr Eigenanteil verdoppelt sich also genau in dem Moment, in dem Ihr Einkommen sinkt. Von 2.500 € bleiben so rund 1.800 €, und die Rentenanpassungen der Versorgungswerke lagen zuletzt Jahr für Jahr unter der Inflation.
Lohnt sich eine freiwillige Zuzahlung ins Versorgungswerk?
Das hängt daran, wie viel von Ihrem steuerlichen Höchstbetrag überhaupt noch frei ist — und genau das rechnet kaum jemand nach. Altersvorsorgeaufwendungen sind 2026 bis 30.826 € abziehbar, bei gemeinsamer Veranlagung bis 61.652 € (§ 10 Abs. 3 EStG). Dieser Betrag ist ein gemeinsamer Topf: Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk, freiwillige Mehrzahlungen und Rürup-Beiträge teilen ihn sich. Bei Angestellten wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zunächst mitgerechnet und anschließend wieder abgezogen. Wer als Oberärztin Pflichtbeiträge nahe der Beitragsbemessungsgrenze zahlt, hat oft weniger Luft, als der Prospekt der Rürup-Police vermuten lässt. Und die zweite Frage stellt fast niemand: Eine Zuzahlung ins Versorgungswerk ist unwiderruflich, nicht beleihbar und außerhalb der Satzungsleistungen nicht vererbbar — der Steuervorteil wird mit dem vollständigen Verlust der Verfügungsgewalt bezahlt.
Der Topf ist allerdings größer, als die meisten denken — und selten voll. Wer Pflichtbeiträge unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zahlt, hat in aller Regel noch erheblichen Spielraum. Ein Rürup-Vertrag kann ihn nutzen: ebenfalls gebunden bis zur Rente, aber mit freier Anbieter- und Anlagewahl und flexibler Beitragshöhe. Eng wird es erst bei Höchstbeiträgen — bei Angestellten schneller als gedacht, weil der steuerfreie Arbeitgeberanteil das Volumen zusätzlich mindert (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Ist der Topf tatsächlich voll, sollte Ihr Steuerberater zwei Wege prüfen — wir leisten keine Steuerberatung und dürfen es auch nicht. Den Rürup-Beitrag für ein Jahr aussetzen, weil er sonst ohne Steuerwirkung fließt; hier aber unbedingt ins Bedingungswerk sehen. Ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, kann die Wiederaufnahme eine erneute Gesundheitsprüfung auslösen — dann steht Ihr Berufsunfähigkeitsschutz auf dem Spiel, und das ist kein Steuervorteil wert. Oder die Zahlung auf zwei Steuerjahre verteilen und dabei den Jahreswechsel mit Abstand umgehen: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen werden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG dem wirtschaftlich zugehörigen Jahr zugerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Tagen um den 31. Dezember fließen. Zwei Raten in unterschiedlicher Höhe und mit deutlichem Abstand sind eindeutig; zwei gleich hohe Beträge am 28. Dezember und 3. Januar sind es nicht.
Kammerwechsel: Was passiert mit meiner Anwartschaft, wenn ich das Bundesland wechsle?
Sie wechseln das Versorgungswerk, nicht nur die Kammer — und ob die bisherige Anwartschaft mitkommt, entscheidet eine Frist, die kaum jemand kennt. Nach dem Überleitungsabkommen der ärztlichen Versorgungswerke ist eine Übertragung in der Regel nur möglich, wenn im abgebenden Werk nicht länger als 60 Monate Beiträge gezahlt wurden und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel gestellt wird. Danach bleibt die Anwartschaft dort liegen, und Sie beziehen später zwei kleinere Renten aus zwei Werken statt einer großen — was wegen der unterschiedlichen Rechnungszinsen und Steigerungssätze Geld kosten kann. Im Rhein-Neckar-Raum ist das kein Sonderfall: Mannheim und Heidelberg liegen in Baden-Württemberg, Ludwigshafen und Worms in Rheinland-Pfalz, Bergstraße und Odenwald in Hessen. Ein Stellenwechsel von zwanzig Kilometern kann das Versorgungswerk wechseln. Maßgeblich sind die Satzungen beider Werke — prüfen Sie sie, bevor Sie unterschreiben.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Das Thema, zu dem die Versorgungswerke selbst die meisten Fragen beantworten müssen — weil die Frist unerbittlich ist.
Befreiung von der Rentenversicherung: Wie lange läuft die Frist für den Befreiungsantrag?
Drei Monate ab Aufnahme der Tätigkeit. Wichtig dabei: Die Befreiung gilt nur für die konkrete Stelle — bei jedem Arbeitgeberwechsel muss sie neu beantragt werden, seit 2023 elektronisch über das Versorgungswerk. Wer die Frist verpasst, zahlt in die gesetzliche Rentenversicherung statt ins Versorgungswerk — die Befreiung wirkt dann erst ab Eingang des Antrags, nicht rückwirkend; bei einem Assistenzarztgehalt sind das schnell mehrere hundert Euro im Monat.
Ich habe die Drei-Monats-Frist versäumt. Was kann ich jetzt noch tun?
Sofort den Antrag stellen — die Befreiung ist weiterhin möglich, sie wirkt nur nicht mehr rückwirkend. Nach § 6 Abs. 4 SGB VI gilt sie vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten eingeht; danach erst ab Eingang des Antrags. Jeder weitere Monat fließt also endgültig in die gesetzliche Rentenversicherung statt in Ihr Versorgungswerk. Rückwirkend heilen lässt sich das nicht — die Frist ist eine Ausschlussfrist, kein Formfehler. Und merken Sie sich für das nächste Mal: Die Befreiung gilt nur für diese eine Stelle. Bei jedem Arbeitgeberwechsel, jeder Rotation in ein anderes Haus und jeder Nebentätigkeit muss sie neu beantragt werden — das ist der Fehler, der sich am häufigsten wiederholt. Was bleibt, ist die Frage nach den bereits gezahlten Beiträgen, und die wird meist falsch beantwortet.
Was passiert mit den Beiträgen, die ich schon an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt habe?
Sie bleiben dort. Eine Übertragung von der gesetzlichen Rentenversicherung in ein ärztliches Versorgungswerk ist nicht vorgesehen — anders als beim Wechsel zwischen zwei Versorgungswerken. Nur wenn eine Befreiung rückwirkend wirksam wird, sind die Beiträge zu Unrecht entrichtet und werden erstattet. Das klingt nach Verlust, ist aber keiner: Die Monate zählen zur Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten). Wer sie erfüllt, bekommt später zusätzlich eine gesetzliche Rente — und mit ihr die Eintrittskarte in die Krankenversicherung der Rentner, die Ärzten sonst fast immer verschlossen bleibt. Prüfen Sie deshalb Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung, bevor Sie diese Monate abschreiben.
Krankenversicherung im Ruhestand
Der Posten, der im Ruhestand am stärksten wächst — und über den am Berufsanfang entschieden wird.
KVdR für Ärzte: Bekomme ich als Arzt die Krankenversicherung der Rentner?
In aller Regel nicht. Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) setzt eine bewilligte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraus — und die haben Ärztinnen und Ärzte nicht, weil sie sich zu Berufsbeginn davon befreien lassen und ins Versorgungswerk einzahlen. Dazu kommt eine zweite Hürde: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen neun Zehntel der Zeit in einer gesetzlichen Kasse zurückgelegt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) — je Kind werden pauschal drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 SGB V). Die Folge: Sie bleiben im Ruhestand freiwillig gesetzlich versichert und zahlen Beiträge auf alle Einkünfte, auch auf Mieten und Kapitalerträge. In der KVdR wären nur Renten und Versorgungsbezüge beitragspflichtig, und einen Mindestbeitrag gäbe es nicht.
Zahle ich als Rentner Krankenkassenbeiträge auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge?
Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind: ja, bis zur Beitragsbemessungsgrenze — 2026 sind das 5.812,50 € im Monat. Bei Ärztinnen und Ärzten ist das der Regelfall, weil ihnen der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner fehlt. Privat Versicherte zahlen dagegen einen risikoabhängigen Beitrag — dort bleibt die Mieteinnahme unberücksichtigt. Entschieden wird das also mit der Krankenversicherung, nicht mit der Immobilie.
Berufsunfähigkeit und Gesundheitsprüfung
Die Frage, die seit Jahren in denselben Foren steht — und die, die niemand stellt, bis es zu spät ist.
Berufsunfähigkeit als Arzt: Zahlt das Versorgungswerk?
Nur, wenn Sie jede ärztliche Tätigkeit vollständig aufgeben — auch Gutachten, Verwaltung und Forschung. Ein Chirurg mit Handtremor, der noch Sprechstunde halten könnte, bekommt in aller Regel nichts, obwohl seine Laufbahn beendet ist. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung mit ärztespezifischen Klauseln zahlt dagegen schon, wenn Sie Ihr Fachgebiet nicht mehr ausüben können.
Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte?
Zwischen zwei Ärzten gleichen Alters mit gleicher Rentenhöhe liegen leicht hundert Prozent Unterschied. Die Zahl allein sagt deshalb nichts — sie sagt erst etwas, wenn zwei andere Fragen geklärt sind.
Erstens: Was muss der Vertrag können? Bei Ärztinnen und Ärzten entscheiden sechs Punkte, und keiner davon steht im Preisvergleich. Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung — sonst darf der Versicherer auf einen Beruf verweisen, den Sie theoretisch noch ausüben könnten. Die Infektionsklausel, für operative und zahnmedizinische Fächer existenziell: Ein Tätigkeitsverbot nach Serokonversion muss zur Leistung führen, auch wenn Sie sich gesund fühlen. Nachversicherungsgarantien ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Facharztanerkennung, Niederlassung, Heirat und Geburt. Ein Prognosezeitraum von sechs Monaten statt drei Jahren — sonst müssen Sie beweisen, dass Sie drei Jahre lang nicht arbeiten können. Eine Arbeitsunfähigkeitsklausel, die schon während der Prüfung zahlt. Und die Laufzeit bis 67, nicht bis 60 — die Lücke dazwischen trägt niemand für Sie. Wer verbeamtet wird, braucht zusätzlich eine Dienstunfähigkeitsklausel.
Zweitens, die teuerste Falle beim Vergleichen: Beworben wird der Nettobeitrag. Vertraglich vereinbart ist der Bruttobeitrag, und nur er ist verbindlich. Die Differenz stammt aus Überschüssen, die der Versicherer kürzen darf. Wer 90 € zahlt bei einem Bruttobeitrag von 180 €, hat keinen günstigen Vertrag — er hat eine Wette darauf, dass die Überschüsse halten. Wer im Vergleichsportal nach Preis sortiert, sortiert also nach der Größe dieser Wette. Die Kennzahl, nach der Sie fragen sollten, lautet: Wie viel Prozent des Bruttobeitrags zahle ich tatsächlich?
Drittens, der größte Hebel — und die Stelle, an der Eigeninitiative teuer wird. Eintrittsalter und Gesundheitszustand lassen sich nicht verhandeln. Die Reihenfolge schon. Wer den Antrag selbst stellt, tut das mit Namen und Geburtsdatum. Führt die Gesundheitsprüfung zu einer Ablehnung, einem Ausschluss oder einem Beitragszuschlag, kann das im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) vermerkt werden — und jeder weitere Antrag beginnt dann mit dieser Vorgeschichte. Eine anonyme Risikovoranfrage vermeidet das: Der Gesundheitszustand wird ohne Namen bei mehreren Versicherern vorgelegt, die Antworten kommen zurück, ohne dass irgendwo ein Antrag existiert. Diesen Weg können Sie allerdings nicht selbst gehen — Versicherer nehmen Voranfragen ausschließlich über Vermittler entgegen. Wer die Preisfrage im Vergleichsportal selbst beantwortet, hat die günstigste Antwort meist schon vergeben.
Gesundheitsfragen im Antrag: Was passiert, wenn ich etwas vergessen habe?
Im schlimmsten Fall zahlt niemand — Jahre später, wenn Sie die Leistung brauchen. Das Stichwort heißt vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (§ 19 VVG), und sie ist die häufigste Ursache dafür, dass eine Berufsunfähigkeits- oder private Krankenversicherung im Ernstfall nicht trägt. Der Versicherer prüft die Angaben nicht beim Abschluss, sondern im Leistungsfall. Dann fordert er die Akten an — und findet, was Sie längst vergessen hatten.
Ärztinnen und Ärzte trifft das häufiger als andere, und zwar aus drei Gründen, die alle nichts mit Unehrlichkeit zu tun haben. Der kollegiale Blick, den niemand als Behandlung empfunden hat, steht trotzdem in einer Akte. In dieser Akte steht eine Abrechnungsdiagnose, die eine andere Sprache spricht als das Gespräch — eine Verdachtsdiagnose, die nur zur Abrechnung gesetzt wurde und nie widerrufen wurde. Und der Klassiker: die psychologische Beratung wegen Prüfungsstress im Studium. Für Sie eine Randnotiz aus einem anderen Leben, für den Versicherer eine nicht angezeigte psychotherapeutische Behandlung.
Die Rechtsfolgen sind gestaffelt und hart. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Versicherer zurücktreten — der Vertrag ist rückwirkend weg. Bei einfacher Fahrlässigkeit darf er kündigen oder den Vertrag rückwirkend anpassen, also Zuschläge und Ausschlüsse nachschieben (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG). Bei arglistiger Täuschung kann er den Vertrag anfechten (§ 22 VVG) — dann bleibt nicht einmal ein Anspruch auf die gezahlten Beiträge in voller Höhe. Diese Rechte erlöschen grundsätzlich nach fünf Jahren, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn (§ 21 Abs. 3 VVG).
Was Sie schützt, ist nicht Ehrlichkeit allein — es ist Vollständigkeit. Und die bekommen Sie, bevor Sie unterschreiben. Fordern Sie bei Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine Kopie der Patientenakte an; darauf haben Sie einen Anspruch (§ 630g BGB, Art. 15 DSGVO). Gesetzlich Versicherte können zusätzlich bei ihrer Krankenkasse eine Aufstellung der abgerechneten Leistungen anfordern (§ 305 SGB V) — genau dort tauchen die Abrechnungsdiagnosen auf, die Sie nie zu Gesicht bekommen haben. Privat Versicherte erhalten denselben Überblick über den Leistungsauszug ihres Versicherers. Erst mit diesem Bild geht man in eine anonyme Risikovoranfrage — und beantwortet die Gesundheitsfragen aus Unterlagen statt aus dem Gedächtnis.
Zwei Dinge, die zu Ihren Gunsten wirken: Anzeigen müssen Sie nur, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat — nicht alles, was Ihnen einfällt. Und seine Rechte hat er nur, wenn er Sie zuvor gesondert in Textform über die Folgen belehrt hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Ist bereits etwas passiert und der Versicherer beruft sich auf eine Anzeigepflichtverletzung, gehört der Fall zu einer auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwältin oder einem Anwalt — dort geht es um Fristen und Beweislast, nicht um Vermittlung.
Familie, Elternzeit und Teilzeit
Vier Stellen, an denen Ansprüche entstehen oder verfallen, ohne dass jemand einen Bescheid verschickt.
Witwenrente aus dem Versorgungswerk: Was bekommt mein Partner ohne Trauschein?
Nichts. Die Satzungen kennen eine Hinterbliebenenrente nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner — dort rund 60 % des Ruhegelds. Wer erst nach Renteneintritt heiratet, geht vielerorts ebenfalls leer aus, und bei Wiederheirat erlischt die Rente. Bei einer Scheidung dagegen wird die Anwartschaft aus dem Versorgungswerk geteilt — der Versorgungsausgleich greift sehr wohl. Hinterbliebenenschutz ist bei Ärztinnen und Ärzten deshalb fast immer privat zu lösen.
Muss ich in Mutterschutz und Elternzeit weiter ans Versorgungswerk zahlen?
Nichts davon passiert automatisch — und das ist der Punkt. Fällt das Arbeitsentgelt weg, entfällt zwar der einkommensabhängige Beitrag, die Satzungen der meisten Werke sehen aber weiterhin einen Mindestbeitrag vor. Von diesem lassen sich Mitglieder auf Antrag freistellen, und genau dieser Antrag wird häufig vergessen — oder umgekehrt gestellt, ohne die Folge zu bedenken: Beitragsfreie Monate erhöhen die Anwartschaft nicht. Bei zwei Kindern und je einem Jahr Elternzeit fehlen am Ende zwei Beitragsjahre, die sich später nicht mehr auffüllen lassen. Prüfen Sie deshalb beides: die Freistellung für die Liquidität heute und eine freiwillige Weiterzahlung für die Rente morgen. Die Satzungen unterscheiden sich hier erheblich — maßgeblich ist die Ihres Werks.
Elterngeld für Ärzte: Kostet ein Euro zu viel den ganzen Anspruch?
Ja. Ab 175.000 € zu versteuerndem Einkommen entfällt der Anspruch vollständig — keine Staffelung, keine Übergangszone. Maßgeblich ist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt; die Grenze gilt für Geburten ab dem 1. April 2025, davor lag sie bei 200.000 € für Paare. Zwei Fachärzte in Vollzeit reißen diese Grenze schnell, und die meisten erfahren davon erst aus dem Ablehnungsbescheid, wenn sich nichts mehr ändern lässt.
Kindererziehungszeiten für Ärztinnen: Verschenken Sie hier Rentenansprüche?
Häufig ja. Das Versorgungswerk rechnet Kindererziehungszeiten nicht rentensteigernd an, weil es für diese Zeiten keine Beiträge erhält. Die gesetzliche Rentenversicherung tut es: 36 Monate je Kind für Geburten ab 1992, davor 24 Monate. Mit zwei Kindern ist die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, und es entsteht ein eigener Rentenanspruch — von dem viele Ärztinnen nichts wissen, weil er beantragt werden muss (Formular V800 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund). Mit einem Kind lässt sich die Wartezeit mit freiwilligen Beiträgen auffüllen. Dieser Anspruch ist zugleich eine der beiden Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner.
Niederlassung und Praxisabgabe
Die teuersten Fragen im ganzen Berufsleben — und die, zu denen im Netz am wenigsten steht.
Was kostet die Praxisabgabe an Steuern — und wie viel bleibt vom Verkaufserlös?
Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, aber zweifach begünstigt — und beide Begünstigungen gibt es nur einmal im Leben. Erstens der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG: 45.000 €, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Er schmilzt ab, sobald der Gewinn 136.000 € übersteigt, und ist bei 181.000 € vollständig aufgezehrt — bei einer durchschnittlichen Praxis also meist verbraucht. Zweitens der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG: auf Antrag 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, für Gewinne bis 5 Mio. €. Auch hier die Altersgrenze von 55 Jahren, auch hier: einmal im Leben. Wer früher abgibt, bleibt auf der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG sitzen, die deutlich weniger bringt. Zwei Punkte entscheiden zusätzlich über fünfstellige Beträge: Eine Praxisimmobilie im Betriebsvermögen löst bei der Aufgabe einen Entnahmegewinn aus, ohne dass Geld fließt — und scheitert die Nachbesetzung, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung nach § 103 Abs. 3a SGB V den Verkehrswert. Die Abgabe beginnt steuerlich also Jahre vor dem Abgabetermin.
Was passiert mit meiner Haftung nach der Praxisabgabe?
Sie endet nicht mit der Praxis — der Versicherungsschutz schon. Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis, bei Gesundheitsschäden aber spätestens dreißig Jahre nach der Behandlung (§ 199 Abs. 2 BGB). Die Berufshaftpflicht dagegen endet mit dem Wegfall des Risikos, also mit der Aufgabe der Tätigkeit. Was bleibt, ist die Nachhaftung: eine Nachmeldefrist, die viele Verträge auf fünf Jahre begrenzen. Zwischen fünf und dreißig Jahren klafft damit eine Lücke, in der Sie persönlich haften — mit dem Vermögen, das Sie gerade aus dem Verkauf erlöst haben. Prüfen Sie die Nachmeldefrist im Bedingungswerk, bevor Sie kündigen. Unbegrenzt oder mindestens zehn Jahre sollte sie sein.
Ihre Frage steht nicht dabei?
Dieses Konsil wächst mit den Fragen, die gestellt werden. Schreiben Sie mir, was Sie wissen wollen — die Antwort landet hier, für alle lesbar. Und wenn Ihnen die Antwort auf Ihre eigene Lage lieber persönlich wäre, geht das auch.
Tamer Citirgi
Diplom-Kaufmann (Universität Mannheim) · ärzte invest, Goethestraße 18, Mannheim
Arbeitet seit über zwanzig Jahren ausschließlich mit Ärztinnen, Ärzten und akademischen Heilberufen. Fachlicher Schwerpunkt sind die Wechselwirkungen zwischen Sozialversicherungsrecht, Besteuerung und Kapitalanlage — jene Übergänge, an denen die hier beschriebenen Effekte entstehen und die von keiner der beteiligten Einzeldisziplinen vollständig erfasst werden.
