Wissen für Ärztinnen und Ärzte

Fachbeiträge

Zwei bis vier Beiträge im Jahr — jeder mit Primärquellen, Rechnern und offengelegten Interessenkonflikten. Keine Produktempfehlungen.

Beitrag 1 · erschienen im 1. Quartal 2026

Versorgungswerk: Keine Diagnose ohne alle Befunde

Sechs übersehene Befunde zur ärztlichen Altersversorgung — eine Auswertung von Rechtsnormen, Geschäftsberichten und amtlicher Statistik

Kein Arzt stellt eine Diagnose, bevor alle Befunde vorliegen — und keiner unterschätzt den stummen Befund. Die Hypertonie ohne Beschwerden, das Vorhofflimmern ohne Palpitationen: Was nicht wehtut, ist nicht harmlos, sondern nur unentdeckt.

Die sechs Befunde dieses Beitrags verhalten sich genauso: Bis zum Ruhestand verursachen sie keine Symptome, manifest werden sie mit dem ersten Rentenbescheid — wenn sich nichts mehr korrigieren lässt. Sie kennen die Anamnese Ihrer Patienten. Kennen Sie die Ihres Versorgungswerks?

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Beitrag 2 · erschienen im 2. Quartal 2026

PKV oder GKV: Die unerwarteten Wechselwirkungen

Sechs übersehene Befunde zu einer Entscheidung, die am Berufsanfang fällt und im Ruhestand wirkt

In der Pharmakologie beschreibt eine Interaktion den Fall, dass zwei Substanzen einzeln unauffällig bleiben und erst in der Kombination wirken. Genau so verhält sich die Wahl der Krankenversicherung im Arztberuf.

Für sich genommen ist die private Krankenversicherung unproblematisch, und das Versorgungswerk ist es auch. Erst zusammen erzeugen sie Effekte, die in keinem Tarifvergleich auftauchen. Sie prüfen bei jedem Patienten die Begleitmedikation. Wer prüft Ihre?

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Beitrag 3 · geplant für das 4. Quartal 2026

Ärztliche Versorgungswerke: Der Kammerbezirk entscheidet mit

Sechs übersehene Befunde aus dem Vergleich von achtzehn Geschäftsberichten

  • Die ausgewiesenen Durchschnittsrenten liegen weit auseinander — 2.053 € in Thüringen, 2.259 € in Hessen, rund 2.930 € in Nordrhein (2024, dort als Regelaltersrente), bei gleicher Approbation und gleicher Beitragsdauer.
  • Jedes bislang geprüfte Werk hat seinen Rechnungszins gesenkt; die Absenkung wirkt ausschließlich auf künftige Beiträge, also auf die jüngeren Jahrgänge.
  • Wie viel ein Werk überhaupt veröffentlicht, unterscheidet sich erheblich — von achtzig Seiten Geschäftsbericht bis zu drei.
In Vorbereitung

Beitrag 4 · geplant für das 1. Quartal 2027

Berufsunfähigkeit: Zwei Prüfungen, eine Akte

Sechs übersehene Befunde zwischen Antragsprüfung und Leistungsfall

  • Eine abgelehnte oder zurückgezogene Anfrage wird im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer vermerkt und ist bei jedem weiteren Antrag sichtbar. Die erste Anfrage entscheidet damit über alle folgenden — und sie wird meist am unvorbereitetsten gestellt.
  • Für operative und zahnmedizinische Fächer entscheidet die Infektionsklausel: Ohne sie führt ein behördliches Tätigkeitsverbot nach Serokonversion nicht automatisch zur Leistung, obwohl der Beruf faktisch endet.
  • Das Versorgungswerk kennt nur die vollständige Berufsaufgabe. Die Teilberufsunfähigkeit, die im Arztberuf der Regelfall ist, löst dort keine Zahlung aus.
In Vorbereitung

Beitrag 5 · geplant für das 2. Quartal 2027

Praxisabgabe: Der Erlös entscheidet sich vor dem Verkaufsgespräch

Sechs übersehene Befunde zwischen Steuerrecht, Zulassungsrecht und Nachhaftung

  • Freibetrag und ermäßigter Steuersatz (§ 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG) gibt es beide nur einmal im Leben und erst ab 55 — wer früher abgibt, verliert beide.
  • Wer nach dem Verkauf in derselben Praxis weiterarbeitet oder in der Nähe neu eröffnet, riskiert die Begünstigung rückwirkend. Das verbreitete Modell „verkaufen und noch zwei Jahre angestellt bleiben" ist der teuerste ungeprüfte Satz in jedem Übergabevertrag.
  • Die Berufshaftpflicht endet mit der Tätigkeit, die Haftung läuft bis zu 30 Jahre weiter. Verlängern lässt sich die Nachmeldefrist nur, solange der Vertrag noch läuft.
  • Und danach: Aus einem einmaligen Erlös muss ein lebenslanges Einkommen werden. Wie er entnommen wird, entscheidet über Steuer und Kassenbeitrag zugleich — die steuerpflichtigen Kapitalerträge lassen sich durch die Gestaltung der Entnahme erheblich verringern.
In Vorbereitung

Beitrag 6 · geplant für das 3. Quartal 2027

Grenzgänge: Was von Ihren Ansprüchen bleibt, wenn Sie das Land wechseln

Sechs übersehene Befunde für Ärztinnen und Ärzte, die nach Deutschland kommen — oder von hier fortgehen

  • Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz werden auch die berufsständischen Versorgungswerke koordiniert. Bei Drittstaaten erfassen die Abkommen fast nur die gesetzliche Rentenversicherung — und die Liste der Drittstaaten ist seit 2021 länger: Großbritannien gehört dazu, mit den Emiraten und Saudi-Arabien besteht gar kein Abkommen.
  • Wer Deutschland verlässt und sich die Beiträge erstatten lässt, bekommt bei vielen Werken nur den eigenen Anteil — als Angestellter also die Hälfte, ohne Verzinsung. Sämtliche Ansprüche erlöschen, und die Entscheidung ist nicht umkehrbar.
  • Die Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung sichert Alterungsrückstellungen und den heutigen Gesundheitszustand für eine spätere Rückkehr. Ohne sie beginnt alles von vorn — mit neuer Gesundheitsprüfung und dem Alter, das man dann hat.
In Vorbereitung

Beitrag 7 · geplant für das 4. Quartal 2027

Nachlass: Was sich nicht vererben lässt

Sechs übersehene Befunde zwischen Zulassungsrecht, Erbschaftsteuer und Gesellschaftsvertrag

  • Die Zulassung stirbt mit. Approbation und Vertragsarztzulassung sind nicht vererbbar — die Zulassung endet mit dem Tod. Vererbt wird die Praxis als Sachwert, nicht das Recht, sie zu betreiben.
  • Und dann läuft eine Frist, die niemand kennt. Nach der Muster-Berufsordnung dürfen Erben die Praxis bis zu sechs Monate nach Ende des Todesquartals durch einen anderen Arzt in Vertretung fortführen. Vertragsarztrechtlich erlaubt § 4 Abs. 3 BMV-Ä der Kassenärztlichen Vereinigung, die Weiterführung bis zum Ablauf des Folgequartals zu gestatten. Danach ist die Praxis wirtschaftlich das, was von ihr übrig ist.
  • Die Erbschaftsteuer-Verschonung greift — und fällt dann weg. Betriebsvermögen bleibt nach § 13a ErbStG zu 85 % steuerfrei, aber nur bei Einhaltung der fünfjährigen Behaltensfrist. Wer die Praxis vorher veräußert oder aufgibt, verliert die Verschonung anteilig — pro Jahr ein Fünftel. Erben ohne Approbation haben diese Wahl nicht: Sie müssen verkaufen.
  • Die Hinterbliebenenrente kürzt den Freibetrag, den sie ersetzen soll. Leistungen des Versorgungswerks an Hinterbliebene sind erbschaftsteuerfrei und gehören nicht zum Nachlass. Ihr kapitalisierter Wert wird jedoch auf den besonderen Versorgungsfreibetrag angerechnet — die Steuerbefreiung an einer Stelle verkleinert die Entlastung an der anderen.
  • In der Gemeinschaftspraxis entscheidet der Gesellschaftsvertrag, nicht das Testament. Ohne Fortsetzungs- und qualifizierte Nachfolgeklausel können Erben in die Gesellschaft einrücken — und deren Auflösung erzwingen. Ein Vertrag aus der Gründungszeit, den seit fünfzehn Jahren niemand gelesen hat, ist hier der teuerste Satz im Nachlass.
  • Das Dilemma zwischen Steuervorteil und Kontrollverlust ist auflösbar — und genau das wissen die wenigsten. Der Freibetrag von 400.000 € je Kind und Elternteil erneuert sich alle zehn Jahre; wer mit fünfzig entscheidet, hat drei Räume, wer mit siebzig entscheidet, einen. Was vom Schenken abhält, ist selten die Steuer, sondern die Vorstellung, die Verfügung abzugeben. In einer Familiengesellschaft lassen sich Kapitalanteil und Stimmrecht trennen — Sie übertragen 99 % und behalten mit dem verbliebenen einen Prozent die Stimmenmehrheit. Der Gesellschaftsvertrag sichert dem Schenker Stimmrechtsmehrheit und alleinige Geschäftsführung, unabhängig davon, wie klein sein Anteil rechnerisch ist. Der Freibetrag ist voll ausgenutzt, die Entscheidungsgewalt bleibt ungeteilt. Dazu kommen Regelungen zu Gewinnbezug, Verfügungsbeschränkungen und Widerrufsvorbehalten. Übertragen wird die Substanz, behalten wird die Entscheidung.
In Vorbereitung
Tamer Citirgi

Tamer Citirgi

Diplom-Kaufmann (Universität Mannheim) · Institut für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim · Dozent für Marketing an der Dualen Hochschule Mannheim

Arbeitet seit über zwanzig Jahren ausschließlich mit Ärztinnen, Ärzten und akademischen Heilberufen. Fachlicher Schwerpunkt sind die Wechselwirkungen zwischen Sozialversicherungsrecht, Besteuerung und Kapitalanlage — jene Übergänge, an denen die in dieser Reihe beschriebenen Effekte entstehen und die von keiner der beteiligten Einzeldisziplinen vollständig erfasst werden.

Veröffentlichung: Beiräte in mittelständischen Unternehmen. Veröffentlichungen des Instituts für Mittelstandsforschung, Band 35, Mannheim 1998.

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