Wissen für Ärztinnen und Ärzte
Fachbeiträge
Zwei bis vier Beiträge im Jahr — jeder mit Primärquellen, Rechnern und offengelegten Interessenkonflikten. Keine Produktempfehlungen.
Beitrag 1 · erschienen im 1. Quartal 2026
Versorgungswerk: Keine Diagnose ohne alle Befunde
Sechs übersehene Befunde zur ärztlichen Altersversorgung — eine Auswertung von Rechtsnormen, Geschäftsberichten und amtlicher Statistik
Beitrag 2 · erschienen im 2. Quartal 2026
PKV oder GKV: Die unerwarteten Wechselwirkungen
Sechs übersehene Befunde zu einer Entscheidung, die am Berufsanfang fällt und im Ruhestand wirkt
Beitrag 3 · geplant für das 4. Quartal 2026
Ärztliche Versorgungswerke: Der Kammerbezirk entscheidet mit
Sechs übersehene Befunde aus dem Vergleich von achtzehn Geschäftsberichten
- Die ausgewiesenen Durchschnittsrenten liegen weit auseinander — 2.053 € in Thüringen, 2.259 € in Hessen, rund 2.930 € in Nordrhein (2024, dort als Regelaltersrente), bei gleicher Approbation und gleicher Beitragsdauer.
- Jedes bislang geprüfte Werk hat seinen Rechnungszins gesenkt; die Absenkung wirkt ausschließlich auf künftige Beiträge, also auf die jüngeren Jahrgänge.
- Wie viel ein Werk überhaupt veröffentlicht, unterscheidet sich erheblich — von achtzig Seiten Geschäftsbericht bis zu drei.
Beitrag 4 · geplant für das 1. Quartal 2027
Berufsunfähigkeit: Zwei Prüfungen, eine Akte
Sechs übersehene Befunde zwischen Antragsprüfung und Leistungsfall
- Eine abgelehnte oder zurückgezogene Anfrage wird im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer vermerkt und ist bei jedem weiteren Antrag sichtbar. Die erste Anfrage entscheidet damit über alle folgenden — und sie wird meist am unvorbereitetsten gestellt.
- Für operative und zahnmedizinische Fächer entscheidet die Infektionsklausel: Ohne sie führt ein behördliches Tätigkeitsverbot nach Serokonversion nicht automatisch zur Leistung, obwohl der Beruf faktisch endet.
- Das Versorgungswerk kennt nur die vollständige Berufsaufgabe. Die Teilberufsunfähigkeit, die im Arztberuf der Regelfall ist, löst dort keine Zahlung aus.
Beitrag 5 · geplant für das 2. Quartal 2027
Praxisabgabe: Der Erlös entscheidet sich vor dem Verkaufsgespräch
Sechs übersehene Befunde zwischen Steuerrecht, Zulassungsrecht und Nachhaftung
- Freibetrag und ermäßigter Steuersatz (§ 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG) gibt es beide nur einmal im Leben und erst ab 55 — wer früher abgibt, verliert beide.
- Wer nach dem Verkauf in derselben Praxis weiterarbeitet oder in der Nähe neu eröffnet, riskiert die Begünstigung rückwirkend. Das verbreitete Modell „verkaufen und noch zwei Jahre angestellt bleiben" ist der teuerste ungeprüfte Satz in jedem Übergabevertrag.
- Die Berufshaftpflicht endet mit der Tätigkeit, die Haftung läuft bis zu 30 Jahre weiter. Verlängern lässt sich die Nachmeldefrist nur, solange der Vertrag noch läuft.
- Und danach: Aus einem einmaligen Erlös muss ein lebenslanges Einkommen werden. Wie er entnommen wird, entscheidet über Steuer und Kassenbeitrag zugleich — die steuerpflichtigen Kapitalerträge lassen sich durch die Gestaltung der Entnahme erheblich verringern.
Beitrag 6 · geplant für das 3. Quartal 2027
Grenzgänge: Was von Ihren Ansprüchen bleibt, wenn Sie das Land wechseln
Sechs übersehene Befunde für Ärztinnen und Ärzte, die nach Deutschland kommen — oder von hier fortgehen
- Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz werden auch die berufsständischen Versorgungswerke koordiniert. Bei Drittstaaten erfassen die Abkommen fast nur die gesetzliche Rentenversicherung — und die Liste der Drittstaaten ist seit 2021 länger: Großbritannien gehört dazu, mit den Emiraten und Saudi-Arabien besteht gar kein Abkommen.
- Wer Deutschland verlässt und sich die Beiträge erstatten lässt, bekommt bei vielen Werken nur den eigenen Anteil — als Angestellter also die Hälfte, ohne Verzinsung. Sämtliche Ansprüche erlöschen, und die Entscheidung ist nicht umkehrbar.
- Die Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung sichert Alterungsrückstellungen und den heutigen Gesundheitszustand für eine spätere Rückkehr. Ohne sie beginnt alles von vorn — mit neuer Gesundheitsprüfung und dem Alter, das man dann hat.
Beitrag 7 · geplant für das 4. Quartal 2027
Nachlass: Was sich nicht vererben lässt
Sechs übersehene Befunde zwischen Zulassungsrecht, Erbschaftsteuer und Gesellschaftsvertrag
- Die Zulassung stirbt mit. Approbation und Vertragsarztzulassung sind nicht vererbbar — die Zulassung endet mit dem Tod. Vererbt wird die Praxis als Sachwert, nicht das Recht, sie zu betreiben.
- Und dann läuft eine Frist, die niemand kennt. Nach der Muster-Berufsordnung dürfen Erben die Praxis bis zu sechs Monate nach Ende des Todesquartals durch einen anderen Arzt in Vertretung fortführen. Vertragsarztrechtlich erlaubt § 4 Abs. 3 BMV-Ä der Kassenärztlichen Vereinigung, die Weiterführung bis zum Ablauf des Folgequartals zu gestatten. Danach ist die Praxis wirtschaftlich das, was von ihr übrig ist.
- Die Erbschaftsteuer-Verschonung greift — und fällt dann weg. Betriebsvermögen bleibt nach § 13a ErbStG zu 85 % steuerfrei, aber nur bei Einhaltung der fünfjährigen Behaltensfrist. Wer die Praxis vorher veräußert oder aufgibt, verliert die Verschonung anteilig — pro Jahr ein Fünftel. Erben ohne Approbation haben diese Wahl nicht: Sie müssen verkaufen.
- Die Hinterbliebenenrente kürzt den Freibetrag, den sie ersetzen soll. Leistungen des Versorgungswerks an Hinterbliebene sind erbschaftsteuerfrei und gehören nicht zum Nachlass. Ihr kapitalisierter Wert wird jedoch auf den besonderen Versorgungsfreibetrag angerechnet — die Steuerbefreiung an einer Stelle verkleinert die Entlastung an der anderen.
- In der Gemeinschaftspraxis entscheidet der Gesellschaftsvertrag, nicht das Testament. Ohne Fortsetzungs- und qualifizierte Nachfolgeklausel können Erben in die Gesellschaft einrücken — und deren Auflösung erzwingen. Ein Vertrag aus der Gründungszeit, den seit fünfzehn Jahren niemand gelesen hat, ist hier der teuerste Satz im Nachlass.
- Das Dilemma zwischen Steuervorteil und Kontrollverlust ist auflösbar — und genau das wissen die wenigsten. Der Freibetrag von 400.000 € je Kind und Elternteil erneuert sich alle zehn Jahre; wer mit fünfzig entscheidet, hat drei Räume, wer mit siebzig entscheidet, einen. Was vom Schenken abhält, ist selten die Steuer, sondern die Vorstellung, die Verfügung abzugeben. In einer Familiengesellschaft lassen sich Kapitalanteil und Stimmrecht trennen — Sie übertragen 99 % und behalten mit dem verbliebenen einen Prozent die Stimmenmehrheit. Der Gesellschaftsvertrag sichert dem Schenker Stimmrechtsmehrheit und alleinige Geschäftsführung, unabhängig davon, wie klein sein Anteil rechnerisch ist. Der Freibetrag ist voll ausgenutzt, die Entscheidungsgewalt bleibt ungeteilt. Dazu kommen Regelungen zu Gewinnbezug, Verfügungsbeschränkungen und Widerrufsvorbehalten. Übertragen wird die Substanz, behalten wird die Entscheidung.
Tamer Citirgi
Diplom-Kaufmann (Universität Mannheim) · Institut für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim · Dozent für Marketing an der Dualen Hochschule Mannheim
Arbeitet seit über zwanzig Jahren ausschließlich mit Ärztinnen, Ärzten und akademischen Heilberufen. Fachlicher Schwerpunkt sind die Wechselwirkungen zwischen Sozialversicherungsrecht, Besteuerung und Kapitalanlage — jene Übergänge, an denen die in dieser Reihe beschriebenen Effekte entstehen und die von keiner der beteiligten Einzeldisziplinen vollständig erfasst werden.
Veröffentlichung: Beiräte in mittelständischen Unternehmen. Veröffentlichungen des Instituts für Mittelstandsforschung, Band 35, Mannheim 1998.