Wissen für Ärztinnen und Ärzte
Versorgungswerk: Keine Diagnose ohne alle Befunde
Sechs übersehene Befunde zur ärztlichen Altersversorgung — eine Auswertung von Rechtsnormen, Geschäftsberichten und amtlicher Statistik
Kein Arzt stellt eine Diagnose, bevor alle Befunde vorliegen — und keiner unterschätzt den stummen Befund. Die Hypertonie ohne Beschwerden, das Vorhofflimmern ohne Palpitationen: Was nicht wehtut, ist nicht harmlos, sondern nur unentdeckt.
Die sechs Befunde dieses Beitrags verhalten sich genauso. Bis zum Ruhestand verursachen sie keinerlei Symptome. Sie stehen in Gesetzen, Satzungen und Geschäftsberichten, sind öffentlich einsehbar — und werden trotzdem selten zusammen gelesen. Manifest werden sie mit dem ersten Rentenbescheid, also zu einem Zeitpunkt, an dem sich nichts mehr korrigieren lässt. Sie kennen die Anamnese Ihrer Patienten. Kennen Sie die Ihres Versorgungswerks?
Zusammenfassung
- Hintergrund
- Die jährliche Mitteilung des Versorgungswerks nennt einen Bruttobetrag. Für dessen Besteuerung und Verbeitragung gelten andere Regeln als für die gesetzliche Rente, und die Belastbarkeit der Zusage hängt am Finanzierungsverfahren des jeweiligen Werks. Beides wird in der ärztlichen Vorsorgeplanung selten zusammen betrachtet.
- Methode
- Auswertung der maßgeblichen Vorschriften aus EStG, SGB V, SGB VI und SGB XI in der Fassung 2026; des Sachstandsberichts der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Finanzierung der berufsständischen Altersversorgung; der Ärztestatistik der Bundesärztekammer zum 31.12.2025; der Selbstdarstellungen von vier ärztlichen Versorgungswerken und ihres Dachverbands. Modellrechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026.
- Ergebnisse
- Von 2.500 € Bruttorente verbleiben netto zwischen rund 1.130 und 1.970 €. Vier Befunde treten hervor:
(1) Bei identischer Bruttorente trägt ein Arzt 219 € monatlich mehr an Kassenbeiträgen als ein Empfänger gesetzlicher Rente, weil die hälftige Beitragstragung nach § 249a SGB V für Versorgungsbezüge nicht gilt — über 25 Rentenjahre rund 66.000 €.
(2) Kapitalerträge freiwillig versicherter Ruheständler tragen 47,5 Prozent aus Abgeltungsteuer und Kassenbeitrag; bei identischem Depot und identischem Risiko.
(3) Die Mehrzahl der Werke finanziert im offenen Deckungsplanverfahren, das nach der Darstellung des Bundestages „auf den kontinuierlichen Neuzugang von Berufsangehörigen angewiesen" ist — während der Dachverband mit dem Grundsatz wirbt, „jede Generation sorgt für ihr eigenes Alter vor".
(4) Nach eigener Angabe im Geschäftsbericht 2024 wendet die Nordrheinische Ärzteversorgung rund 89 Prozent ihrer Beitragseinnahmen für laufende Leistungen auf; ihr langfristiger Rechnungszins wurde seit 2018 von 4,0 auf 3,6 Prozent gesenkt, temporär bis 2030 auf 3,5 Prozent.
(5) Beim Wechsel der Ärztekammer läuft eine Überleitungsfrist von sechs Monaten; die Fachliteratur beziffert daraus folgende Anwartschaftsverluste auf über zehn Prozent.
(6) Von 2022 bis 2025 stiegen die Verbraucherpreise um 18,2 Prozent, die Renten der Bayerischen Ärzteversorgung um 5,6 Prozent — ein realer Kaufkraftverlust von rund 10,7 Prozent in vier Jahren. Ein Rückgang der Inflationsrate macht diesen Verlust nicht rückgängig, sondern begrenzt nur sein weiteres Wachstum. - Schlussfolgerung
- Die Nettobelastung entsteht überwiegend nicht aus der Höhe der Rente, sondern aus ihrer rechtlichen Einordnung. Sie unterscheidet sich systematisch zwischen den Jahrgängen bis 2057 und ab 2058 und lässt sich aus der eigenen Renteninformation beziffern.
- Konsequenz für die eigene Planung
- Alle sechs Befunde beschreiben gestaltbare Größen — keine davon ist Schicksal. Vier Ansatzpunkte ergeben sich unmittelbar: erstens den Krankenversicherungsstatus im Ruhestand als bewusste Entscheidung behandeln statt als Nebenfolge der Berufsanfängerwahl; zweitens Kapitalerträge so strukturieren, dass sie nicht doppelt belastet werden; drittens eine ergänzende Altersleistung aufbauen, die real trägt und nicht nur nominal; viertens eine eigene Rücklage für die Gesundheitskosten des Alters bilden. Der Zeitpunkt der Entscheidung liegt jeweils Jahrzehnte vor ihrer Wirkung — das ist der Grund, warum sie so häufig unterbleibt.
Teil IWas von der zugesagten Rente tatsächlich bleibt
Die Ausgangsgröße: Rentenhöhe und Versorgungsniveau
Belastbare bundesweite Durchschnittswerte über alle ärztlichen Versorgungswerke hinweg werden nicht veröffentlicht. Einzelne Werke weisen ihre Kennzahlen jedoch in Geschäftsberichten aus. Die Nordrheinische Ärzteversorgung, mit 64.815 Mitgliedern eines der größten ärztlichen Werke, beziffert die durchschnittliche monatliche Regelaltersrente für 2024 auf rund 2.930 €[25]. Dieser Wert dient im Folgenden als Bezugsgröße; er gilt für dieses eine Werk und ist nicht ohne Weiteres auf andere übertragbar.
Gemessen an den Bezügen der aktiven Berufsjahre ist das ein Bruchteil — und es ist ein Bruttobetrag, bevor irgendetwas abgezogen wurde. Die Höhe Ihrer eigenen Rente steht in Ihrer jährlichen Mitteilung. Was dort nicht steht: was davon bei Ihnen ankommt.
Die Besteuerung: warum jüngere Jahrgänge 100 Prozent versteuern
Die Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk wird genau wie die gesetzliche Rente nachgelagert besteuert. Die Rechtsgrundlage nennt berufsständische Versorgungseinrichtungen ausdrücklich neben der gesetzlichen Rentenversicherung[1]. Wie viel Ihrer Rente steuerpflichtig ist, hängt allein vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab:
Tabelle 1: Steuerpflichtiger Anteil der Versorgungswerksrente nach dem Jahr des Rentenbeginns
| Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Anteil | Bedeutung |
|---|---|---|
| 2026 | 84 % | Wer heute in Rente geht |
| 2030 | 86 % | Jahrgang um 1963 |
| 2040 | 91 % | Jahrgang um 1973 |
| 2050 | 96 % | Jahrgang um 1983 |
| ab 2058 | 100 % | Alle jüngeren Jahrgänge |
Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024[1]. Der Anteil wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und gilt lebenslang unverändert.
Seit dem Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahrgang statt um einen ganzen Punkt — die vollständige Besteuerung greift dadurch erst ab Rentenbeginn 2058 statt wie ursprünglich geplant 2040[1]. Für einen heute 35-jährigen Assistenzarzt heißt das trotzdem: Er wird seine Versorgungswerksrente vollständig versteuern.
Das übersehen fast alle — betrifft Rentenbeginn bis 2057
Wer vor 2058 in Rente geht, muss nicht die volle Rente versteuern. Der steuerfreie Teil wird allerdings einmalig als Eurobetrag festgeschrieben — berechnet aus der Rente des zweiten vollen Bezugsjahres — und danach nie wieder angepasst. Was das praktisch bedeutet, zeigt ein Fall:
Eine Ärztin geht 2030 in Rente, Bruttorente 2.500 € im Monat. Steuerpflichtig sind 86 Prozent, steuerfrei bleiben 350 € monatlich. Dieser Betrag wird 2032 festgeschrieben. Erhöht ihr Versorgungswerk die Rente in den folgenden fünfzehn Jahren um durchschnittlich 1,5 Prozent jährlich, bezieht sie 2047 rund 3.125 € — steuerfrei bleiben aber weiterhin exakt 350 €. Ihr steuerpflichtiger Anteil ist damit von 86 auf knapp 89 Prozent gestiegen, ohne dass sich am Gesetz etwas geändert hätte. Hinzu kommt der Kaufkraftverlust: Die 350 € von 2032 entsprechen 2047 bei zwei Prozent Inflation noch rund 260 €.
Der steuerfreie Teil schrumpft also doppelt — relativ zur wachsenden Rente und real durch die Geldentwertung. Für alle mit Rentenbeginn ab 2058 stellt sich die Frage nicht: Sie versteuern von Beginn an alles.
Kranken- und Pflegeversicherung: der eigene Beitrag verdoppelt sich
Die Rente eines berufsständischen Versorgungswerks gilt sozialversicherungsrechtlich als Versorgungsbezug[2]. Für gesetzlich versicherte Rentner bedeutet das drei Dinge, die zusammengenommen selten jemand vorher durchgerechnet hat:
- Voller Beitragssatz. Auf Versorgungsbezüge gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, dazu der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (2026 im Durchschnitt 2,9 Prozent) und die Pflegeversicherung mit 3,6 Prozent — für Kinderlose 4,2 Prozent. Zusammen rund 21 Prozent[3].
- Sie tragen ihn allein. Bei Versorgungsbezügen gibt es keinen Zuschussgeber[4]. Als Angestellter tragen Sie heute rund 10,6 Prozent Ihres Gehalts für Kranken- und Pflegeversicherung, die andere Hälfte trägt Ihr Arbeitgeber. Im Ruhestand fällt dieser Anteil auf Ihre Versorgungswerksrente ersatzlos weg: Ihr eigener Beitragssatz verdoppelt sich.
- Kein Freibetrag. Betriebsrentner bekommen seit 2020 einen Freibetrag von rund 198 € monatlich, auf den keine Krankenkassenbeiträge anfallen. Das Gesetz gewährt ihn ausdrücklich nur für Betriebsrenten — Versorgungswerksrenten sind davon ausgenommen[5].
Tabelle 2: Eigene Belastung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen — als Angestellter und als Rentner mit Versorgungsbezug (Beitragssätze 2026)
| Beitragsart | Als Angestellter (Ihr Anteil) | Als Rentner (Versorgungsbezug) |
|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) | 7,30 % | 14,60 % |
| Zusatzbeitrag (2026 durchschnittlich 2,9 %) | 1,45 % | 2,90 % |
| Pflegeversicherung (3,6 %) | 1,80 % | 3,60 % |
| Ihre eigene Belastung | 10,55 % | 21,10 % |
Quellen: §§ 241, 242a, 248, 249, 250 SGB V; § 55 SGB XI[3][4]. Ohne Kinderlosenzuschlag; mit ihm steigt die Belastung im Ruhestand auf 21,7 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt unberücksichtigt, da Versorgungswerksrenten sie in aller Regel nicht erreichen.
Die Tabelle zeigt das Ergebnis in einer Zahl: Für Angestellte verdoppelt sich der eigene Beitragssatz exakt. Nicht weil der Beitrag steigt — er ist in beiden Spalten derselbe. Sondern weil die zweite Hälfte, die während der Klinikjahre der Arbeitgeber trägt, im Ruhestand auf das Mitglied übergeht. Bei einer Rente von 2.500 € sind das 264 € im Monat, die niemand mehr übernimmt.
Für Niedergelassene gilt das anders — teilweise
Wer in eigener Praxis tätig ist, trägt den Krankenversicherungsbeitrag bereits während des Erwerbslebens allein; für ihn entfällt der Verdopplungseffekt. Die beiden folgenden Befunde treffen ihn dennoch in voller Höhe: Auch die Praxisinhaberin erhält im Ruhestand keinen Beitragszuschuss zur Versorgungswerksrente, und auch ihr steht der Freibetrag für Betriebsrenten nicht zu. Hinzu kommt eine Besonderheit der Niederlassung: Wer den Praxiswert als Teil der Altersversorgung eingeplant hat, sollte die Verkäuflichkeit realistisch bewerten — in vielen Fachgebieten und Regionen finden sich für Einzelpraxen kaum noch Nachfolger.
Und einen Zuschuss vom Versorgungswerk selbst gibt es nicht: Das Gesetz sieht Beitragszuschüsse ausschließlich für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vor[6]. Wer als Arzt durchgehend von der Rentenversicherungspflicht befreit war, hat entsprechend keine oder kaum gesetzliche Rente — und damit auch keinen nennenswerten Zuschuss.
Befund 1Zwei Pflichtsysteme, ungleiche Behandlung
Die einzelnen Vorschriften sind je für sich bekannt. Ihre Kombination ergibt jedoch ein Ergebnis, das in der Diskussion um die ärztliche Altersversorgung bislang kaum benannt wird: Bei gleicher Bruttorente steht ein Arzt netto systematisch schlechter da als ein Angestellter mit gesetzlicher Rente — allein wegen der Beitragstragung.
Der Grund ist eine Asymmetrie zwischen zwei Paragrafen. Bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags (§ 249a SGB V). Bei Versorgungsbezügen — und dazu zählt die Versorgungswerksrente — trägt das Mitglied den Beitrag allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Einen vergleichbaren Zuschussgeber sieht das Gesetz für Versorgungswerke nicht vor.
Tabelle 3: Beitragslast bei identischer Bruttorente von 2.500 € — gesetzliche Rente und Versorgungswerksrente im Vergleich (Sätze 2026)
| Gesetzliche Rente | Versorgungswerksrente | |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (17,5 %) | 8,75 % — hälftig | 17,50 % — allein |
| Pflegeversicherung (3,6 %) | 3,60 % — allein | 3,60 % — allein |
| Eigene Beitragslast | 12,35 % | 21,10 % |
| In Euro monatlich | 309 € | 528 € |
| Mehrbelastung des Arztes | — | 219 € im Monat |
Quellen: § 249a SGB V (hälftige Tragung bei gesetzlichen Renten)[6], § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (alleinige Tragung bei Versorgungsbezügen)[4], § 59 Abs. 1 SGB XI (Pflegeversicherung in beiden Fällen allein). Eigene Berechnung.
Ein Einwand, der zu prüfen ist. Diese Rechnung ist nicht unwidersprochen. Harald Clade vertrat 2013 im Deutschen Ärzteblatt die Auffassung, hohe Kassenbeiträge auf eine Versorgungswerksrente hätten „nichts mit einer Ungleichbehandlung zwischen Versorgungswerksmitgliedern und gesetzlich Rentenversicherten zu tun": Der Zahlbetrag der Versorgungswerksrente sei höher, weil der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung darin bereits enthalten und lediglich nicht getrennt ausgewiesen sei[27].
Der Einwand hält der Prüfung nicht stand. Ein enthaltener Zuschuss setzt einen Dritten voraus, der ihn leistet. Bei der gesetzlichen Rente gibt es diesen Dritten: Der Rentenversicherungsträger trägt nach § 249a SGB V tatsächlich die Hälfte des Beitrags, finanziert aus dem Umlagesystem. Bei einem berufsständischen Versorgungswerk existiert er nicht — die Rente ist vollständig aus den Pflichtbeiträgen des Mitglieds selbst finanziert. Der höhere Zahlbetrag erklärt sich damit aus höheren Beiträgen, nicht aus einer einkalkulierten Erstattung; ein entsprechender Zuschlag wird in keiner der für diesen Beitrag ausgewerteten Satzungen und Geschäftsberichte ausgewiesen, in denen die Rentenhöhe durchweg aus Beiträgen, Rechnungszins und biometrischen Annahmen abgeleitet wird.
Für die Planung des einzelnen Mitglieds ist die Frage ohnehin nachrangig: Von der Zahl, die in der Mitteilung des Versorgungswerks steht, gehen 21,1 Prozent ab und nicht 12,35.
Was das über die Laufzeit bedeutet
219 € im Monat sind über eine Rentenbezugsdauer von 25 Jahren rund 66.000 € — ohne Dynamisierung gerechnet, also eher zu niedrig. Diese Summe ist keine Folge geringerer Beiträge oder schlechterer Kapitalanlage. Sie entsteht ausschließlich daraus, dass zwei gesetzliche Pflichtsysteme sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Der Versicherungsstatus: welche Einkünfte im Ruhestand verbeitragt werden
Ob Sie im Alter in die günstige Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommen, entscheidet sich nach zwei Bedingungen: Sie brauchen einen Anspruch auf gesetzliche Rente und müssen in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein[7]. Eine typische Arztkarriere — früh privat versichert, dauerhaft von der Rentenversicherung befreit — erfüllt beides oft nicht.
Die Folge ist wenig bekannt und finanziell erheblich: Wer stattdessen freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt Beiträge nicht nur auf die Rente, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit — also auch auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € monatlich (2026)[8]. In der KVdR und in der privaten Krankenversicherung bleiben diese Einkünfte dagegen beitragsfrei.
Befund 2Kapitalerträge tragen im Ruhestand bis zu 47,5 Prozent
Rechnet man diese Belastung zu Ende, ergibt sich der zweite Befund dieses Beitrags. Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent[18]. Für einen freiwillig versicherten Ruheständler kommt der Kassenbeitrag von 21,1 Prozent auf denselben Ertrag hinzu.
Tabelle 4: Belastung eines Kapitalertrags von 1.000 € im Ruhestand nach Versicherungsstatus
| Versicherungsstatus | Abgeltungsteuer | Kassenbeitrag | Gesamtbelastung |
|---|---|---|---|
| Gesetzlich pflichtversichert (KVdR) | 263,75 € | — | 26,4 % |
| Privat versichert (PKV) | 263,75 € | — | 26,4 % |
| Gesetzlich freiwillig versichert | 263,75 € | 211,00 € | 47,5 % |
Quellen: § 32d EStG in Verbindung mit § 43a EStG und dem Solidaritätszuschlaggesetz[18]; § 240 SGB V[8]. Ohne Sparerpauschbetrag und Kirchensteuer; bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Eigene Berechnung.
Fast die Hälfte des Ertrags — bei identischem Depot, identischer Anlagestrategie und identischem Risiko. Der Unterschied liegt nicht in der Geldanlage, sondern in einem Versicherungsstatus, über den vierzig Jahre zuvor entschieden wurde.
Die Wechselwirkung
Ihre Entscheidung für gesetzliche oder private Krankenversicherung fällt am Berufsanfang — ihre teuerste Konsequenz zeigt sich vierzig Jahre später bei der Frage, ob Ihre Kapitalerträge zur Hälfte abgeschöpft werden. Kaum ein Depotberater erwähnt das, weil er Ihren Versicherungsstatus nicht kennt; kaum ein Krankenversicherungsberater erwähnt es, weil er Ihr Depot nicht kennt. Die Lücke liegt genau zwischen zwei Zuständigkeiten.
Modellrechnung: was von Ihrer Rente bleibt
Der Rechner fragt nur Angaben ab, die Sie kennen oder abschätzen können — Ihren Steuersatz ermittelt er selbst. Er wendet dazu den Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG auf Ihr geschätztes zu versteuerndes Einkommen an[16], zieht die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab[17] und behandelt Kapitalerträge gesondert mit der Abgeltungsteuer[18]. Alles läuft in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.
Was bleibt netto von Ihrer Versorgungswerksrente?
Modellrechnung nach der Rechtslage 2026. Sie bildet den Regelfall ab und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Steht in Ihrer jährlichen Mitteilung
Steuerpflichtiger Anteil: 96 %
Voller Beitrag auf die Rente, allein getragen
Der Splittingtarif unterstellt, dass Ihr Ehepartner keine eigenen Einkünfte hat
Mieten, Betriebsrente, private Rente, gesetzliche Rente — ohne Kapitalerträge
Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne
Bestimmt, was Ihre Rente in heutiger Kaufkraft wert ist
Grafik 1: Aufteilung Ihrer Bruttorente auf Steuer, Krankenversicherung und Nettobetrag
Steuer Kranken- und Pflegeversicherung bleibt Ihnen
Teil IIWie belastbar die Zusage selbst ist
Das Finanzierungsverfahren der Versorgungswerke
Die bisherigen Abzüge betreffen die Frage, wie viel von einer zugesagten Rente ankommt. Die zweite Frage lautet, wie belastbar die Zusage selbst ist. Sie hängt daran, nach welchem Verfahren Ihr Versorgungswerk rechnet — und dieses Verfahren ist den meisten Mitgliedern unbekannt.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beschreiben das in der berufsständischen Versorgung vorherrschende Verfahren so:[12]
Offenes Deckungsplanverfahren
„Das überwiegend praktizierte offene Deckungsplanverfahren verlangt keine unmittelbare Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungszusagen. Die Leistung ist also nicht ausschließlich von der Höhe und Anzahl der eingezahlten Beiträge abhängig. Vielmehr wird auch der künftige Zugang an neuen, meist jungen Kammermitgliedern in die Äquivalenzbeziehung mit einbezogen. Das offene Deckungsplanverfahren ist also auf den kontinuierlichen Neuzugang von Berufsangehörigen angewiesen."
Das ist kein Vorwurf, sondern eine sachliche Beschreibung — und sie stammt nicht von einem Kritiker, sondern aus einem neutralen Sachstandsbericht des Bundestages. Praktisch bedeutet sie: Ihre künftige Rente ist nicht vollständig durch Ihre eigenen Beiträge gedeckt. Ein Teil der Zusage beruht auf der Annahme, dass nach Ihnen weiter genügend junge Ärztinnen und Ärzte einzahlen. Die Nordrheinische Ärzteversorgung nennt ihr Verfahren selbst einen „Zwitter" zwischen kapitalgedecktem Anwartschaftsdeckungsverfahren und Umlageverfahren und stellt klar, es bestehe „keine individuelle Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung für das jeweilige Mitglied"[13].
Tabelle 5: Finanzierungsverfahren und Rechnungszins ausgewählter ärztlicher Versorgungswerke
| Versorgungswerk | Finanzierungsverfahren | Rechnungszins |
|---|---|---|
| Bayerische Ärzteversorgung | offenes Deckungsplanverfahren | 3,25 % |
| Baden-Württembergische Versorgungsanstalt | offenes Deckungsplanverfahren | 3,63 % |
| Nordrheinische Ärzteversorgung | offenes Deckungsplanverfahren | nicht veröffentlicht |
| Versorgungswerk der LÄK Hessen | modifizierte Anwartschaftsdeckung | 2,5 % (seit 2015) |
Quellen: Angaben der Versorgungswerke[9][10][11][13][14]. Der Rechnungszins ist die Verzinsung, die ein Werk dauerhaft erwirtschaften muss, damit die zugesagten Leistungen finanziert sind. Ältere Beitragsjahrgänge werden vielfach mit höheren Sätzen geführt — im hessischen Werk etwa bis 3,75 Prozent für Altbestände. Angaben zum Stand Juli 2026; Satzungen und Sätze werden regelmäßig angepasst.
Befund 3Kapitaldeckung als Markenkern — und was in der Verfahrensbeschreibung steht
Die berufsständische Versorgung grenzt sich seit jeher über die Kapitaldeckung von der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung ab. Genau darin liegt ihr traditionelles Qualitätsversprechen. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, der Dachverband der Werke, beschreibt die Finanzierung als „zwei unterschiedliche Kapital bildende Verfahren" und formuliert als Grundsatz: „Jede Generation sorgt für ihr eigenes Alter vor."[19]
Die Verfahrensbeschreibungen derselben Einrichtungen lesen sich anders. Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt nennt ihr Verfahren „eine Mischung aus Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren", bei der „der künftige Neuzugang, also alle künftig zu erwartenden neuen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, berücksichtigt" wird[20]. Die Nordrheinische Ärzteversorgung spricht von einem „Zwitter" und hält fest, es bestehe „keine individuelle Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung für das jeweilige Mitglied"[13]. Der Sachstandsbericht des Bundestages formuliert es am deutlichsten: Das Verfahren sei „auf den kontinuierlichen Neuzugang von Berufsangehörigen angewiesen"[12].
Beide Darstellungen sind fachlich vertretbar. Die Werke lösen den scheinbaren Widerspruch über den Begriff der kollektiven Äquivalenz auf: Über die Versichertengemeinschaft hinweg entsprechen sich Beiträge und Leistungen, auch wenn sie es für das einzelne Mitglied nicht tun. Ein Kapitalstock ist vorhanden, und er ist erheblich.
Der Unterschied, auf den es für Sie ankommt
Der Satz „Jede Generation sorgt für ihr eigenes Alter vor" beschreibt das Ziel des Systems, nicht seinen Mechanismus. Im offenen Deckungsplanverfahren ist ein Teil der heute zugesagten Leistungen rechnerisch durch Beiträge gedeckt, die erst künftige Mitglieder leisten werden. Für Ihre persönliche Planung folgt daraus keine Panik, aber eine nüchterne Einordnung: Ihre Versorgungswerksrente ist eine Prognose auf Basis von Annahmen über den ärztlichen Nachwuchs — keine individuell hinterlegte Garantie wie bei einem Sparvertrag.
Methodischer Hinweis: Für einen Zeitpunkt, zu dem einzelne Werke von einem reinen Anwartschaftsdeckungs- auf das offene Deckungsplanverfahren gewechselt wären, ließ sich in den öffentlich zugänglichen Quellen kein Beleg finden. Das offene Deckungsplanverfahren wird von den Einrichtungen selbst als seit Jahrzehnten etabliert beschrieben. Welches Verfahren für Ihre Anwartschaft gilt, ergibt sich allein aus der Satzung Ihres Werks.
Befund 489 Prozent der Beitragseinnahmen fließen in laufende Renten
Wie stark der Umlageanteil tatsächlich wiegt, lässt sich an den veröffentlichten Kennzahlen ablesen. Die Nordrheinische Ärzteversorgung schreibt in ihrem Geschäftsbericht 2024, bei Betrachtung der Relation von Versorgungsabgaben zu ausgezahlten Versorgungsleistungen werde deutlich, dass das Werk „nur gut 89 Prozent seiner Beitragseinnahmen für Leistungen aufwenden muss". Der Differenzbetrag und die Zuflüsse aus der Kapitalanlage stünden für neue Investitionen zur Verfügung[25].
Das Werk führt die Zahl als Stärke an, und aus seiner Sicht ist sie das auch: Sie zeigt, dass die laufenden Beiträge die laufenden Renten decken. Dieselbe Zahl beschreibt aber auch die Struktur des Systems. Von jedem eingezahlten Beitrags-Euro gehen rund 89 Cent unmittelbar an heutige Leistungsempfänger. Für den Aufbau des Kapitalstocks, aus dem die eigene spätere Rente mitfinanziert werden soll, verbleiben aus dem Beitragsaufkommen selbst etwa 11 Cent — der übrige Vermögenszuwachs stammt aus den Erträgen des bereits vorhandenen Kapitals, die sich 2024 auf 651,5 Millionen Euro beliefen.
In einem reinen Anwartschaftsdeckungsverfahren wäre diese Relation eine andere: Dort werden Beiträge angespart und verzinst, und die laufenden Renten stammen aus dem für diese Kohorte gebildeten Kapital. Die Kennzahl belegt damit, was die Verfahrensbeschreibung sagt — es handelt sich um ein Mischsystem mit erheblichem Umlageanteil. Der Kapitalstock ist real und groß; er trägt die Zusagen aber nicht allein.
Was das Werk selbst überwacht
Die Nordrheinische Ärzteversorgung nennt in ihrem Geschäftsbericht zwei Kennzahlen, auf denen im Verlauf eines Geschäftsjahres „ein besonderes Augenmerk" liege: erstens „ein stetiger Zugang neuer Mitglieder, der oberhalb des versicherungsmathematischen Ansatzes liegt", zweitens eine Kapitalanlagerendite mindestens in Höhe des Rechnungszinses[25]. Damit benennt das Werk selbst die beiden Größen, von denen die Erfüllbarkeit der Zusagen abhängt — und beide liegen außerhalb des Einflussbereichs des einzelnen Mitglieds.
Der Rechnungszins ist gesunken — dokumentiert
Wie sehr sich die Rechnungsgrundlagen verschoben haben, lässt sich am selben Werk nachvollziehen. Die Gremien der Nordrheinischen Ärzteversorgung senkten den Rechnungszins ab dem Geschäftsjahr 2016 temporär für 15 Jahre, also bis 2030, auf 3,5 Prozent. Der langfristige Rechnungszins — die ab 2031 unterstellte Verzinsung — wurde ab 2018 schrittweise von 4,0 auf 3,6 Prozent reduziert; die letzte Absenkung von 3,7 auf 3,6 Prozent konnte aus dem Überschuss des Jahres 2023 finanziert werden[25].
Für Mitglieder bedeutet ein niedrigerer Rechnungszins, dass künftige Beiträge weniger Anwartschaft erzeugen als frühere. Das ist keine Kürzung bereits erworbener Ansprüche, aber es erklärt, warum jüngere Jahrgänge für denselben Beitrag eine geringere Rentenanwartschaft erhalten als ältere — und es ist der belegbare Kern der Frage nach der Verteilung zwischen den Generationen.
Demografie, Kapitalanlage und ihre Grenzen
Warum die Demografie mitrechnet
Wenn ein Verfahren auf kontinuierlichen Neuzugang angewiesen ist, wird die Altersstruktur des Berufsstands zur Rechengröße. Die Ärztestatistik der Bundesärztekammer zum 31. Dezember 2025 weist rund 446.000 berufstätige Ärztinnen und Ärzte aus. Davon haben 104.270 das 60. Lebensjahr überschritten — 23,4 Prozent, also fast jeder Vierte. Allein 43.444 sind älter als 65. Die Zahl der Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand liegt bei rund 106.000 und stieg binnen eines Jahres um 2,3 Prozent[15].
Diese Zahlen beschreiben keine Krise, aber eine Richtung: Ein Viertel der heutigen Beitragszahler wechselt in den kommenden Jahren auf die Leistungsseite. Ob genügend Nachwuchs folgt, entscheidet mit darüber, wie großzügig Dynamisierungen künftig ausfallen können.
Wie die Werke ihre Anlagestrategie umgebaut haben
Aufschlussreich ist, wie das System auf die Zinsentwicklung reagiert hat. Über die gesamte Kapitalanlage der berufsständischen Versorgung lag der Anteil festverzinslicher Papiere Ende 2000 noch bei rund 77 Prozent. Ende 2020 waren es nur noch rund 46 Prozent. Ausgewichen wurde vor allem in Immobilien, Aktien und alternative Anlagen wie Infrastruktur und Private Equity[12].
Der Schluss, den fast niemand zieht
Ihr Versorgungswerk hat seine Anlagestrategie innerhalb von zwanzig Jahren grundlegend umgebaut, weil Zinsanlagen die zugesagten Leistungen nicht mehr tragen konnten. Für Ihr privates Vermögen gilt exakt dieselbe Rechnung — mit einem Unterschied: Dort trifft die Entscheidung niemand für Sie. Wer seine ergänzende Vorsorge weiterhin überwiegend verzinslich anlegt, wählt eine Strategie, die sein eigenes Versorgungswerk längst verworfen hat.
Wenn die Kapitalanlage misslingt
Die Verlagerung in Immobilien, Beteiligungen und alternative Anlagen erhöht die Ertragschancen — und die Streuung möglicher Ergebnisse. Dass Satzungsleistungen deshalb nicht unantastbar sind, zeigt der bislang gravierendste Fall im System: Beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin, zuständig für rund 11.000 Mitglieder in Berlin, Brandenburg und Bremen, gingen nach übereinstimmenden Presseberichten etwa 1,1 Milliarden Euro und damit rund die Hälfte des Anlagevermögens verloren. Das Werk teilte seinen Mitgliedern mit, Kürzungen der Anwartschaften und höhere Beiträge seien nicht auszuschließen[21].
Der Fall betrifft ein zahnärztliches, kein ärztliches Werk, und er ist ein Ausreißer — die ärztlichen Versorgungswerke wirtschaften nach allem, was öffentlich einsehbar ist, deutlich konservativer. Als Beleg taugt er dennoch für einen Punkt: Eine satzungsrechtliche Zusage ist keine Garantie im Sinne einer Einlagensicherung. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass das Werk sie erwirtschaftet. Eine Vorsorge, die vollständig auf einer einzigen Institution ruht, trägt dieses Risiko ungestreut.
Befund 5Der Kammerwechsel als unterschätztes Risiko der Weiterbildungsjahre
Es gibt eine Konstellation, die in der ärztlichen Laufbahn eher die Regel als die Ausnahme ist und trotzdem kaum thematisiert wird: den Wechsel des Bundeslandes während der Weiterbildung. Seit dem 1. Januar 2005 gilt in den Satzungen bundesweit das Lokalitätsprinzip — Anwartschaften entstehen dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Wer die Kammer wechselt, wechselt zwingend auch das Versorgungswerk[22].
Die bereits erworbenen Beiträge lassen sich überleiten, aber nur unter engen Voraussetzungen:
- Sechs Monate Antragsfrist. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im neuen Kammerbereich zu stellen. Die Frist läuft unabhängig davon, ob das Mitglied von ihr weiß.
- Höchstens 96 Beitragsmonate. Wer im bisherigen Werk länger als acht Jahre eingezahlt hat, kann nicht mehr überleiten.
- Altersgrenze 50 Jahre. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ist die Überleitung ausgeschlossen.
- Die Überleitung ist endgültig. Mit ihr erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem früheren Versorgungswerk[23].
Wird nicht oder kann nicht übergeleitet werden, bleibt eine ruhende Anwartschaft beim alten Werk zurück. Wer dreimal das Bundesland wechselt — in der Weiterbildung keine Seltenheit —, bezieht später Teilrenten aus mehreren Einrichtungen, jede nach eigener Satzung, eigener Altersgrenze und eigenem Rechnungszins.
Was die Fachliteratur dazu festhält
Eine Untersuchung im Deutschen Ärzteblatt kam zu dem Ergebnis, dass durch Kammerwechsel „Anwartschaftsverluste von deutlich mehr als zehn Prozent" entstehen können — bei identischer Beitragszahlung über identische Zeiträume, allein aufgrund unterschiedlicher versicherungsmathematischer Berechnungsmethoden der beteiligten Werke. Die Verfasser bezeichneten die Umsetzung des Lokalitätsprinzips als irreführend dargestellt. Zum 1. Juli 2012 wurden die Grenzen zwar gelockert — die Überleitungsgrenze von 60 auf 96 Beitragsmonate, die Altersgrenze von 45 auf 50 Jahre —, doch verlangsamt das nach Einschätzung der Autoren lediglich die Zunahme mehrfacher Anwartschaften, ohne den Nachteil zu beheben[24].
Praktisch bedeutet das: Der Wechsel des Arbeitsorts ist eine versorgungsrelevante Entscheidung mit einer Frist von sechs Monaten. Sie fällt regelmäßig in die Weiterbildungsjahre — zwischen Umzug, Stellenantritt in der neuen Klinik, Dienstplan und Facharztprüfung. Wer nach einem Nachtdienst die Post durchsieht, denkt nicht an Rentenanwartschaften. Genau deshalb verstreicht die Frist so häufig unbemerkt.
Befund 6Die Dynamisierung hält die Kaufkraft nicht
Alle bisherigen Rechnungen sind nominal. Bei einer Leistung, die zwanzig bis dreißig Jahre lang bezogen wird, ist das die größte Fehlerquelle überhaupt — größer als jeder der bisher beschriebenen Abzüge. Zwei Denkfehler sind dabei verbreitet.
Der erste Fehler ist, Inflation gar nicht anzusetzen. Eine Renteninformation nennt einen Betrag in heutigen Euro, der in dreißig Jahren ausgezahlt wird. Diese beiden Größen sind nicht dasselbe.
Der zweite Fehler ist, sie pauschal mit ein bis zwei Prozent anzusetzen. Diese Annahme stammt aus einer historisch ungewöhnlichen Phase. Die tatsächliche Entwicklung sieht anders aus:
Tabelle 7: Verbraucherpreise und Rentendynamisierung im Vergleich, 2021 bis 2025
| Jahr | Inflationsrate | Dynamisierung BÄV |
|---|---|---|
| 2021 | 3,1 % | — |
| 2022 | 6,9 % | 1,0 % |
| 2023 | 5,9 % | 1,0 % |
| 2024 | 2,2 % | 1,5 % |
| 2025 | 2,2 % | 2,0 % |
| 2022–2025 kumuliert | +18,2 % | +5,6 % |
Quellen: Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex, Jahresteuerungsraten[26]; Dynamisierungssätze der Bayerischen Ärzteversorgung nach eigener Stellungnahme[9]. Kumulierte Werte geometrisch verkettet, eigene Berechnung.
Was das in vier Jahren ausmacht
Wer Ende 2021 eine Rente der Bayerischen Ärzteversorgung bezog, erhielt Ende 2025 nominal 5,6 Prozent mehr. Die Preise waren im selben Zeitraum um 18,2 Prozent gestiegen. Real hat diese Rente damit rund 10,7 Prozent ihrer Kaufkraft verloren — in vier Jahren, bei jährlichen Erhöhungen. Bei einer Rente von 2.500 € entspricht das einem Kaufkraftverlust von etwa 268 € monatlich.
Der dritte Denkfehler betrifft die Berichterstattung. Wenn gemeldet wird, die Inflation sei „zurückgegangen", wird das häufig als Entwarnung gelesen. Tatsächlich bedeutet eine gesunkene Inflationsrate nur, dass die Preise langsamer weiter steigen. Sie bedeutet nicht, dass sie fallen — dafür bräuchte es eine negative Rate, also Deflation. Die Tabelle zeigt es: Nach 6,9 und 5,9 Prozent folgten 2,2 Prozent. Das erhöhte Preisniveau der Jahre 2022 und 2023 bleibt vollständig bestehen und wächst weiter. Der einmal eingetretene Kaufkraftverlust wird durch niedrigere Raten nicht rückgängig gemacht, sondern nur nicht weiter vergrößert.
Für die Ruhestandsplanung folgt daraus eine unbequeme Konsequenz: Eine Rente, die mit ein bis zwei Prozent jährlich dynamisiert wird, ist real eine sinkende Leistung, sobald die Teuerung darüber liegt. Über einen Ruhestand von 25 Jahren summiert sich das zu einer Größenordnung, gegen die alle steuerlichen Effekte klein wirken. Der Rechner oben weist den Kaufkraftwert deshalb gesondert aus.
Teil IIIEinordnung und Konsequenzen
Was für das Versorgungswerk spricht
Damit das Bild vollständig bleibt: Ihr Versorgungswerk ist kein schlechtes System. Es arbeitet ohne Vertriebskosten, die Verwaltungskosten liegen niedrig, die Leistungen sind satzungsrechtlich verbindlich, und die Mitgliedschaft ist Pflicht — was den bequemsten Fehler der privaten Vorsorge ausschließt, nämlich sie zu verschieben. Manche Werke bieten zusätzlich Vorteile, die die gesetzliche Rente nicht kennt: Die baden-württembergische Versorgungsanstalt etwa kürzt die Witwenrente nicht, wenn der hinterbliebene Ehepartner eigenes Einkommen hat.
Auch das im vorigen Abschnitt beschriebene Risiko wird von den Werken nicht ignoriert. Die steigende Lebenserwartung — bei Angehörigen freier Berufe liegt sie noch einmal etwa vier Jahre über dem gesellschaftlichen Durchschnitt — wurde über sogenannte Generationentafeln versicherungsmathematisch abgebildet und gegenfinanziert, eine weitere Zunahme ist dabei bereits eingerechnet. Massive Einbrüche der Mitgliederzahlen hat es in der fast hundertjährigen Geschichte des Systems nicht gegeben[12]. Wer aus dem Finanzierungsverfahren einen bevorstehenden Zusammenbruch ableitet, überzeichnet.
Ein Punkt gehört dennoch in eine ehrliche Bewertung: die Kaufkraft. Die Bayerische Ärzteversorgung erhöhte die Renten von 2022 bis 2025 um 1,0 bis 2,0 Prozent jährlich, während die Inflation zeitweise bei 6,9 Prozent lag. Das Versorgungswerk räumt in einer eigenen Stellungnahme im Bayerischen Ärzteblatt ein, dass die kritisierten Unterschiede zutrafen[9]. Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt hob Renten und Anwartschaften zum 1. Juli 2025 um 1,79 Prozent an[14]. Solche Sätze sichern den Bestand — sie gleichen den Kaufkraftverlust eines Ruhestands von zwanzig oder dreißig Jahren nicht aus.
Die nüchterne Bilanz
Das Versorgungswerk ist ein solides Fundament und für die meisten Ärztinnen und Ärzte die größte einzelne Altersleistung. Es ist nur kein vollständiges Versorgungssystem: Es zahlt brutto, es kennt keinen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, und seine Dynamisierung folgt der Ertragslage, nicht der Inflation. Alles, was darüber hinaus gebraucht wird, muss aus eigenem Vermögen kommen.
Zwei Kohorten, zwei verschiedene Aufgaben
Die beschriebenen Effekte treffen nicht alle Ärztinnen und Ärzte gleich. Wer heute kurz vor dem Ruhestand steht, hat ein anderes Problem als eine Assistenzärztin am Berufsanfang — und braucht deshalb eine andere Lösung.
Tabelle 6: Betroffenheit nach Rentenbeginn
| Rentenbeginn bis 2057 | Rentenbeginn ab 2058 | |
|---|---|---|
| Steuerpflichtiger Anteil | 84 bis 99,5 % | 100 % |
| Rentenfreibetrag | ja, aber als fester Eurobetrag eingefroren | keiner |
| Anwartschaften erworben | überwiegend in Hochzinsphasen mit Rechnungszinsen bis 3,75 % | überwiegend nach der Absenkung, vielfach 2,5 % |
| Zeit bis zum Ruhestand | wenige Jahre | zwei bis vier Jahrzehnte |
| Vordringliche Aufgabe | Entnahme und Versicherungsstatus optimieren | Kapital aufbauen und Weichen früh stellen |
Rechnungszinsen nach Tabelle 5. Die Zuordnung ist typisierend; maßgeblich sind die Satzung des jeweiligen Werks und der individuelle Beitragsverlauf.
Für die ältere Kohorte ist die Rentenhöhe weitgehend festgelegt. Der verbleibende Hebel liegt auf der Abzugsseite: die Frage, ob die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, die Reihenfolge der Entnahmen aus verschiedenen Töpfen, die steuerliche Behandlung vorhandener Verträge. Hier geht es um die Sicherung dessen, was bereits aufgebaut wurde.
Für die jüngere Kohorte gilt das Gegenteil. Die Rente wird vollständig besteuert, ein Freibetrag existiert nicht, und die Anwartschaften entstehen unter deutlich niedrigeren Rechnungszinsen. Zugleich steht das entscheidende Kapital: Zeit. Wer vier Jahrzehnte vor sich hat, kann eine Lücke mit vergleichsweise kleinen monatlichen Beträgen schließen — vorausgesetzt, er kennt ihre Größe. Genau daran scheitert es meistens.
Handlungsoptionen
Sechs Befunde, überwiegend unerfreulich — die naheliegende Frage lautet, was davon überhaupt beeinflussbar ist. Die Antwort fällt günstiger aus, als der Befundteil vermuten lässt: Keine der beschriebenen Größen ist unabänderlich. Sie sind Folge von Entscheidungen, die getroffen werden — oder eben unterbleiben. Vier Ansatzpunkte ergeben sich direkt aus den Befunden.
1. Den Krankenversicherungsstatus im Ruhestand bewusst entscheiden
Die Frage „PKV oder GKV" wird meist im ersten Berufsjahr nach der Approbation entschieden — nach Kriterien, die für die Berufsanfangsphase sinnvoll sind. Ihre teuerste Wirkung entfaltet sie vierzig Jahre später: Sie entscheidet darüber, ob Miet- und Kapitaleinkünfte verbeitragt werden (Befund 2) und ob die Beitragslast im Alter kalkulierbar bleibt. Wer die günstige Krankenversicherung der Rentner erreichen will, muss die Vorversicherungszeit über die zweite Hälfte des Erwerbslebens hinweg erfüllen — das lässt sich nicht kurz vor dem Ruhestand nachholen. Die Entscheidung zwischen den Systemen ist ein eigenes Thema mit eigenen Wechselwirkungen; ihr ist der Beitrag „PKV oder GKV: Die unerwarteten Wechselwirkungen" gewidmet, der in Kürze an dieser Stelle erscheint.
2. Kapitalerträge vor doppelter Belastung schützen
Eine Gesamtbelastung von 47,5 Prozent auf Kapitalerträge ist kein Naturgesetz, sondern die Folge einer bestimmten Kombination aus Versicherungsstatus und Anlageform. Welche Struktur im Einzelfall trägt, hängt von der persönlichen Situation ab — entscheidend ist, dass die Frage überhaupt gestellt wird. Sie fällt regelmäßig zwischen zwei Zuständigkeiten: Der Anlageberater kennt den Versicherungsstatus nicht, der Krankenversicherungsberater kennt das Depot nicht.
3. Eine ergänzende Altersleistung aufbauen, die real trägt
Befund 6 hat gezeigt, dass eine nominal dynamisierte Zusage real an Wert verliert, sobald die Teuerung über der Dynamisierung liegt. Eine Ergänzung, die dasselbe Muster wiederholt — feste Verzinsung, nominale Garantie —, verschiebt das Problem nur. Bemerkenswert ist, dass die Versorgungswerke für ihr eigenes Vermögen längst die Konsequenz gezogen haben: Der Anteil festverzinslicher Papiere sank im System von rund 77 auf 46 Prozent. Für privates Vermögen gilt dieselbe Rechnung — nur trifft dort niemand die Entscheidung stellvertretend.
4. Eine eigene Rücklage für die Gesundheitskosten des Alters
Dieser Punkt wird am häufigsten übersehen, obwohl er der unangenehmste ist. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Belastung im Ruhestand, weil der Beitrag allein zu tragen ist und bei freiwillig Versicherten sämtliche Einkunftsarten erfasst. In der privaten Krankenversicherung steigen die Prämien mit dem Alter, während das Einkommen sinkt. Beide Wege führen dazu, dass die Gesundheitskosten im Ruhestand einen wachsenden Anteil der verfügbaren Mittel beanspruchen — und beide lassen sich durch eine gezielt dafür gebildete Rücklage entschärfen.
Über allem steht ein Schritt, der nichts kostet und trotzdem selten getan wird: die Lücke beziffern. Ohne konkrete Zahl bleibt Vorsorge Bauchgefühl — sie wird zu spät begonnen, zu klein dimensioniert oder in Produkte gelenkt, die das eigentliche Problem nicht adressieren. Der Rechner in diesem Beitrag liefert die erste Näherung; die belastbare Zahl ergibt sich aus der eigenen Renteninformation.
Warum dieser Punkt besondere Aufmerksamkeit verdient
Es gehört zu den unauffälligeren Ungleichbehandlungen des deutschen Sozialrechts, dass ausgerechnet die Alterssicherung der Heilberufe im Ruhestand ohne Beitragszuschuss und ohne Freibetrag auskommen muss, während beides für andere Pflichtsysteme selbstverständlich ist. Eine Berufsgruppe, die ihr Erwerbsleben der Behandlung anderer widmet, sollte im Alter nicht an der Finanzierung der eigenen Krankenversicherung oder an Leistungslücken scheitern. Dass dieses Risiko besteht, liegt nicht an der Höhe der erworbenen Ansprüche, sondern an der rechtlichen Konstruktion — und es lässt sich mit ausreichendem Vorlauf abfedern.
Methode und Grenzen dieser Untersuchung
Vorgehen. Ausgewertet wurden erstens die einschlägigen Vorschriften des EStG, SGB V, SGB VI und SGB XI in der für 2026 geltenden Fassung; zweitens ein Sachstandsbericht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Finanzierung der berufsständischen Altersversorgung; drittens die Ärztestatistik der Bundesärztekammer zum 31.12.2025; viertens die Selbstdarstellungen von vier ärztlichen Versorgungswerken sowie ihres Dachverbands; fünftens der Geschäftsbericht 2024 der Nordrheinischen Ärzteversorgung, aus dem Rentenhöhe, Beitrags-Leistungs-Relation und Rechnungszinsentwicklung entnommen wurden. Zeitraum der Recherche: Juli 2026. Sekundärquellen wurden nur herangezogen, wo keine Primärquelle vorliegt; sie sind als solche gekennzeichnet.
Modellrechnung. Das zu versteuernde Einkommen wird aus dem steuerpflichtigen Rentenanteil zuzüglich weiterer laufender Einkünfte, abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags und der als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ermittelt. Darauf wird der Tarif nach § 32a EStG in der ab 2026 geltenden Fassung angewandt, bei Zusammenveranlagung im Splittingverfahren. Der resultierende Durchschnittssteuersatz wird auf den steuerpflichtigen Rentenanteil bezogen. Kapitalerträge werden gesondert mit 26,375 Prozent belastet. Alle Formeln sind im Quelltext der Seite offengelegt und nachrechenbar.
Limitationen
Es handelt sich um eine Auswertung von Rechtsnormen und veröffentlichten Kennzahlen, nicht um eine Primärerhebung. Vier Einschränkungen sind zu beachten. Erstens beruhen die Kennzahlen zu Rentenhöhe, Beitrags-Leistungs-Relation und Rechnungszins auf einem Versorgungswerk; sie sind nicht repräsentativ für die rund 90 Einrichtungen mit je eigener Satzung. Zweitens ist die Modellrechnung typisierend: Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, weitere Sonderausgaben, Progressionsvorbehalt und individuelle Freibeträge bleiben unberücksichtigt. Drittens beruhen die Angaben zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin auf Presseberichten, nicht auf amtlichen Veröffentlichungen. Viertens konnte ein Zeitpunkt, zu dem einzelne Werke das Finanzierungsverfahren gewechselt hätten, aus den zugänglichen Quellen nicht belegt werden — die vorliegende Analyse trifft dazu bewusst keine Aussage.
Offene Fragen. Eine systematische Erhebung über alle achtzehn ärztlichen Versorgungswerke hinweg — Finanzierungsverfahren, Rechnungszins, Dynamisierungsverlauf und Beitrags-Leistungs-Relation in vergleichbarer Form — liegt nach Kenntnis des Verfassers nicht vor. Sie wäre geeignet, die hier an einem Werk gezeigten Zusammenhänge auf eine breitere Grundlage zu stellen. Eine solche Auswertung der veröffentlichten Geschäftsberichte ist in Arbeit und erscheint unter dem Titel „Ärztliche Versorgungswerke: Der Kammerbezirk entscheidet mit“; erste Zwischenergebnisse deuten auf erhebliche Unterschiede zwischen den Werken hin — die ausgewiesenen durchschnittlichen Altersrenten reichen von rund 1.850 € bis 2.930 € monatlich.
Selbsttest: Wie gut kennen Sie Ihre eigene Versorgung?
Zehn Fragen, keine Eingabe von Daten, kein Ergebnisversand. Antworten Sie ehrlich — die Auswertung erscheint sofort.
1. Kennen Sie den steuerpflichtigen Anteil, der für Ihr Rentenbeginnjahr gilt?
2. Wissen Sie, was von Ihrer Versorgungswerksrente nach Steuer und Kassenbeitrag netto übrig bleibt?
3. War Ihnen bekannt, dass es zur Versorgungswerksrente keinen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag gibt?
4. Wissen Sie, ob Sie die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllen?
5. Haben Sie geprüft, ob Ihre künftigen Miet- oder Kapitaleinkünfte im Ruhestand verbeitragt werden?
6. Kennen Sie das Finanzierungsverfahren Ihres Versorgungswerks?
7. Wissen Sie, mit welchem Rechnungszins Ihre Anwartschaften geführt werden?
8. Liegt Ihnen Ihre Versorgungslücke als konkreter Eurobetrag pro Monat vor?
9. Kennen Sie die jährlichen Gesamtkosten Ihrer bestehenden Vorsorge- und Anlageverträge?
10. Ist Ihre Berufsunfähigkeitsabsicherung auf die Leistungen Ihres Versorgungswerks abgestimmt?
Kernaussagen
- Die Renteninformation des Versorgungswerks weist einen Bruttobetrag aus. Nach Steuer und Krankenkassenbeitrag verbleiben je nach Konstellation nur 46 bis 79 Prozent davon.
- Versorgungsbezüge werden sozialversicherungsrechtlich schlechter behandelt als gesetzliche Renten: kein hälftiger Beitragsanteil, kein Freibetrag. Bei 2.500 € Bruttorente sind das 219 € im Monat, über 25 Jahre rund 66.000 €.
- Der Krankenversicherungsstatus im Ruhestand entscheidet darüber, ob Miet- und Kapitaleinkünfte verbeitragt werden. Bei freiwillig Versicherten erreicht die Belastung von Kapitalerträgen 47,5 Prozent.
- Die Jahrgänge mit Rentenbeginn bis 2057 und ab 2058 haben unterschiedliche Aufgaben: Entnahme und Versicherungsstatus optimieren beziehungsweise Kapital aufbauen, solange Zeit als Faktor wirkt.
Beiträge dieser Reihe
- Versorgungswerk: Keine Diagnose ohne alle BefundeDieser Beitrag Sechs übersehene Befunde zur ärztlichen Altersversorgung — Besteuerung, Verbeitragung, Finanzierungsverfahren
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Ärztliche Versorgungswerke: Der Kammerbezirk entscheidet mitin Vorbereitung
Sechs übersehene Befunde aus dem Vergleich von achtzehn Geschäftsberichten
- Die ausgewiesenen durchschnittlichen Altersrenten reichen von 1.850 € bis 2.930 € im Monat — bei gleicher Approbation und gleicher Beitragsdauer.
- Jedes bislang geprüfte Werk hat seinen Rechnungszins gesenkt; die Absenkung wirkt ausschließlich auf künftige Beiträge, also auf die jüngeren Jahrgänge.
- Wie viel ein Werk überhaupt veröffentlicht, unterscheidet sich erheblich — von achtzig Seiten Geschäftsbericht bis zu drei.
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PKV oder GKV: Die unerwarteten Wechselwirkungenin Vorbereitung
Sieben übersehene Befunde zu einer Entscheidung, die am Berufsanfang fällt und im Ruhestand wirkt
- § 106 SGB VI gewährt privat versicherten Rentnern einen Beitragszuschuss — bemessen an der gesetzlichen Rente. Wer keine hat, bekommt keinen.
- Der Weg in die günstige Krankenversicherung der Rentner ist für Ärztinnen und Ärzte faktisch verschlossen; ab dem 55. Lebensjahr ist auch die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung gesetzlich versperrt.
- Dieselbe Systemlücke trifft den Arzt damit auf beiden Wegen — ob privat oder gesetzlich versichert.
Tamer Citirgi
Diplom-Kaufmann (Universität Mannheim) · Institut für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim · Dozent für Marketing an der Dualen Hochschule Mannheim
Arbeitet seit über zwanzig Jahren ausschließlich mit Ärztinnen, Ärzten und akademischen Heilberufen. Fachlicher Schwerpunkt sind die Wechselwirkungen zwischen Sozialversicherungsrecht, Besteuerung und Kapitalanlage — jene Übergänge, an denen die in diesem Beitrag beschriebenen Effekte entstehen und die von keiner der beteiligten Einzeldisziplinen vollständig erfasst werden.
Veröffentlichung: Beiräte in mittelständischen Unternehmen. Veröffentlichungen des Instituts für Mittelstandsforschung, Band 35, Mannheim 1998.
Interessenkonflikt
Der Autor ist als Versicherungsmakler nach § 34d GewO (Register-Nr. D-XWJ7-VQIEZ-20), Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO (D-F-153-U6X9-64) und Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO (D-W-153-BGJW-84) tätig; Aufsicht: IHK Rhein-Neckar, im Vermittlerregister nachprüfbar. Bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen erhält er Courtagen der Produktgeber; die Beratung zum Wertpapierdepot erfolgt im Honorarmodell ohne Abschlussprovision. Für diesen Beitrag bestand keine Zuwendung Dritter; er wurde von keinem Versorgungswerk, keinem Versicherer und keiner Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragt, finanziert oder vor Veröffentlichung vorgelegt.
Der Beitrag verfolgt erkennbar auch das Ziel, Beratungsanfragen zu gewinnen. Die dargestellten Rechtsgrundlagen und Berechnungen sind davon unabhängig und anhand der angegebenen Quellen nachprüfbar. Wo Bewertungen vorgenommen werden, sind sie als solche gekennzeichnet.
Quellen und Methodik
Alle Aussagen dieses Beitrags sind an Gesetzestexten, amtlichen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Versorgungswerke selbst belegt. Sekundärquellen wurden nur dort verwendet, wo keine Primärquelle existiert.
- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG — Besteuerung von Leibrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen; Kohortenprinzip, Anstieg 0,5 Prozentpunkte pro Jahrgang seit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024. gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V — Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe als Versorgungsbezüge. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html
- § 248 SGB V (allgemeiner Beitragssatz auf Versorgungsbezüge), § 241 SGB V (14,6 %), § 242a SGB V mit der Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2026 (2,9 %), § 55 SGB XI (Pflegeversicherung 3,6 % bzw. 4,2 % für Kinderlose).
- § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V — Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus Versorgungsbezügen allein. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__250.html
- § 226 Abs. 2 SGB V — Freibetrag ausdrücklich nur für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (betriebliche Altersversorgung). gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html
- § 249a SGB V (hälftige Tragung durch den Rentenversicherungsträger, nur für gesetzliche Renten) und § 106 SGB VI (Beitragszuschuss, bemessen am Zahlbetrag der gesetzlichen Rente).
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V — Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- § 240 SGB V — Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Beitragsbemessungsgrenze 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung: 5.812,50 € monatlich.
- Bayerische Ärzteversorgung, Replik im Bayerischen Ärzteblatt 4/2025, S. 158 f. — Dynamisierungen 1,0 % (2022), 1,0 % (2023), 1,5 % (2024), 2,0 % (2025); Rechnungszins 3,25 %. PDF beim Versorgungswerk
- Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte: Darstellung des offenen Deckungsplanverfahrens. bwva.de/ueber-uns/finanzierungsverfahren
- Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen: modifiziertes Anwartschaftsdeckungsverfahren; Rechnungszins 2,5 % für Beiträge seit 2015, für ältere Verpflichtungen bis 3,75 %. vw-laekh.de/ueber-uns/aufgabe/
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Aktuelle Fragen zur Finanzierung der berufsständischen Altersversorgung, Sachstand WD 6 – 3000 – 100/21, Abschluss der Arbeit 14. Januar 2022, S. 4–6. Dort auch die Angaben zur Kapitalanlagestruktur (Festzinsanteil 2000: rund 77 %, 2020: rund 46 %), zur Lebenserwartung der freien Berufe und zu den Generationentafeln. bundestag.de (PDF)
- Nordrheinische Ärzteversorgung: Finanzierung im offenen Deckungsplanverfahren, „Zwitter" zwischen Anwartschaftsdeckungs- und Umlageverfahren, kollektive statt individueller Äquivalenz. nordrheinische-aerzteversorgung.de
- Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte: Punktwertsteigerung zum 1. Juli 2025 um 1,79 %; Rechnungszins 3,63 %. bwva.de
- Bundesärztekammer: Ergebnisse der Ärztestatistik zum 31. Dezember 2025 — rund 446.000 berufstätige Ärztinnen und Ärzte, davon 104.270 im Alter ab 60 Jahren (23,4 %), 43.444 älter als 65 Jahre; rund 106.000 Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand. bundesaerztekammer.de
- § 32a EStG — Einkommensteuertarif in der ab dem Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung: Grundfreibetrag 12.348 €, Tarifzonen bis 17.799 €, bis 69.878 €, bis 277.825 € und darüber; § 32a Abs. 5 EStG für das Splittingverfahren. gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG — Beiträge zur Basis-Kranken- und zur Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar; § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG — Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € für sonstige Einkünfte. gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- § 32d EStG in Verbindung mit § 43a EStG — gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte von 25 %; zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Steuer nach dem Solidaritätszuschlaggesetz, zusammen 26,375 %; Sparerpauschbetrag 1.000 € beziehungsweise 2.000 € nach § 20 Abs. 9 EStG. gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV): Wirtschaftlich und subventionsfrei — „Die Altersversorgung wird von den Versorgungswerken mit zwei unterschiedlichen Kapital bildenden Verfahren finanziert"; „Jede Generation sorgt für ihr eigenes Alter vor." abv.de/wirtschaftlich-und-subventionsfrei.html sowie ABV-Glossar Finanzierung: abv.de/finanzierung.html
- Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte: Darstellung des Finanzierungsverfahrens als „Mischung aus Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren" unter Berücksichtigung des künftigen Neuzugangs. bwva.de/ueber-uns/finanzierungsverfahren
- Clade H: Ärzteversorgung: Vor allem Ärztinnen benachteiligt. Deutsches Ärzteblatt 2013; 110(40), Rubrik Wirtschaft. Der Beitrag behandelt schwerpunktmäßig den Status als freiwillig Versicherte und die Zuständigkeit für Kindererziehungszeiten; zur Beitragstragung vertritt er die hier wiedergegebene Gegenposition. aerzteblatt.de
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Verbraucherpreisindex für Deutschland, Jahresteuerungsraten — 2021: +3,1 %, 2022: +6,9 %, 2023: +5,9 %, 2024: +2,2 %, 2025: +2,2 %. destatis.de
- Nordrheinische Ärzteversorgung: Geschäftsbericht 2024. Daraus: durchschnittliche monatliche Regelaltersrente rund 2.930 €; Mitglieder gesamt 64.815; Versorgungsleistungen 771,5 Mio. € (+7,3 %) bei einer Dynamisierung von 3,8 %; Relation der Versorgungsabgaben zu ausgezahlten Versorgungsleistungen — „nur gut 89 Prozent seiner Beitragseinnahmen für Leistungen"; Erträge der Kapitalanlage 651,5 Mio. €; Rechnungszins ab 2016 temporär für 15 Jahre auf 3,5 % gesenkt, langfristiger Rechnungszins ab 2018 schrittweise von 4,0 auf 3,6 % reduziert; als überwachte Kennzahlen genannt: stetiger Zugang neuer Mitglieder oberhalb des versicherungsmathematischen Ansatzes sowie Kapitalanlagerendite mindestens in Höhe des Rechnungszinses. Geschäftsbericht 2024 (PDF)
- Zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin: Handelsblatt, Renten in Gefahr — Milliardenskandal bei Berlins Zahnärzten; dpn, Berliner Zahnärzte-Versorgungswerk warnt vor Rentenkürzungen. Die genannten Beträge beruhen auf Presseberichten, nicht auf einer amtlichen Veröffentlichung des Werks. handelsblatt.com
- Lokalitätsprinzip seit 1. Januar 2005: Anwartschaften werden dort erworben, wo die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; Darstellung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zum Kammerwechsel. aevwl.de/mitgliederinfo/kammerwechsel/
- Überleitungsabkommen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen: Antragsfrist sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit im neuen Kammerbereich, Überleitung bei höchstens 96 Beitragsmonaten, Ausschluss ab vollendetem 50. Lebensjahr, Erlöschen aller Ansprüche gegenüber dem früheren Werk mit der Überleitung. Die Einzelheiten richten sich nach dem Abkommen und den Satzungen der beteiligten Werke. aevwl.de
- Benzler J, Dörge SE, Schmitt FC: Ärztliche Versorgungswerke I: Nachteilige Auswirkungen bei einem Zwangswechsel. Deutsches Ärzteblatt 37/2012. aerzteblatt.de
Zitierweise: Citirgi T: Versorgungswerk: Keine Diagnose ohne alle Befunde. Sechs übersehene Befunde zu Besteuerung, Verbeitragung und Finanzierungsverfahren in der ärztlichen Altersversorgung. ärzte invest, Mannheim 2026. www.aerzteinvest.de/versorgungswerk-rente-netto.html
Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Tamer Citirgi, ärzte invest, Goethestraße 18, 68161 Mannheim
service@aerzteinvest.de · +49 621 43770300
Methodik der Berechnungen: Der Rechner ermittelt das zu versteuernde Einkommen aus dem steuerpflichtigen Rentenanteil zuzüglich weiterer laufender Einkünfte, abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags und der als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Darauf wird der Tarif nach § 32a EStG 2026 angewandt, bei Zusammenveranlagung im Splittingverfahren. Der so ermittelte Durchschnittssteuersatz wird auf den steuerpflichtigen Rentenanteil bezogen; Kapitalerträge werden gesondert mit 26,375 % belastet. Nicht abgebildet sind Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, weitere Sonderausgaben, der Progressionsvorbehalt und individuelle Freibeträge. Die Modellrechnung bildet den Regelfall ab und ersetzt keine steuerliche Beratung. Durchschnittliche Rentenhöhen und ärztliche Durchschnittseinkommen beruhen auf veröffentlichten Kennzahlen der Versorgungswerke und Kammern. Da die Satzungen der rund 90 Versorgungswerke voneinander abweichen, gelten satzungsbezogene Aussagen jeweils nur für die genannten Einrichtungen. Stand aller Angaben: 30. Juli 2026. Nächste Prüfung: Januar 2027.
