Rechner

Wie viel Steuerförderung bekommen Sie für Rürup und BU?

Der Rechner zeigt, welchen Teil Ihres Beitrags der Staat trägt — im Monat und bis zum 67. Lebensjahr. Für Ärzte kommt eine Größe hinzu, die kein anderer Rechner kennt: Das Versorgungswerk verbraucht den gemeinsamen Höchstbetrag zuerst, und nur der Rest wird gefördert.

Alle Werte für 2026. Der Rechner fragt nichts zu Ihrer Gesundheit, speichert nichts und nennt keinen Anbieter und keinen Tarif. Maßgeblich ist Ihr Abgabebescheid, nicht die Vorbelegung.
    Nur für die Hochrechnung bis zum 67. Lebensjahr.
    Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags, steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG.
    Angestellt: Bruttoarbeitsentgelt. Selbstständig: Gewinn vor Steuern.
    Vorbelegt aus dem Einkommen — überschreiben Sie ihn mit dem Wert aus Ihrem Bescheid.
    Nur wenn die Absicherung im selben Vertrag eingeschlossen ist. Gefördert wird sie, solange der Altersvorsorgeanteil überwiegt: Der BU-Anteil muss unter 50 % des Gesamtbeitrags bleiben (BMF-Schreiben vom 24.05.2017, Rz. 38). Darüber entfällt die Förderung für den gesamten Beitrag.
    In Prozent. Durchschnitt 2026: 2,9 %.
    Ohne Kinder gilt der Zuschlag in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

    Warum das Versorgungswerk den Rahmen bestimmt

    Altersvorsorgeaufwendungen sind 2026 bis 30.826 € abziehbar, bei Zusammenveranlagung bis 61.652 € (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG). Der Betrag ergibt sich aus der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze von 124.800 € mal 24,7 Prozent. In diesen einen Topf fallen Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk, freiwillige Mehrzahlungen und Rürup-Beiträge gemeinsam. Wer viel einzahlt, hat wenig Rahmen übrig — unabhängig davon, wie hoch sein Steuersatz ist.

    Bei angestellten Ärzten kommt eine Besonderheit hinzu: Der Arbeitgeberzuschuss zählt beim Verbrauch des Höchstbetrags mit, wird aber am Ende wieder abgezogen, weil er nie versteuert wurde (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG). Das Gesetz deckelt zuerst und zieht danach ab — die umgekehrte Reihenfolge führt bei hohen Einkommen zu einem zu großen Ergebnis.

    Warum eine Berufsunfähigkeit im Rürup-Vertrag anders wirkt

    Eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Deren Höchstbetrag ist bei Ärzten durch Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig schon ausgeschöpft; § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG schließt einen weiteren Abzug dann aus. Der Beitrag wirkt steuerlich mit null.

    Ist dieselbe Absicherung als Zusatzversicherung in einen Basisrentenvertrag eingeschlossen, gehört ihr Beitrag zu den Altersvorsorgeaufwendungen und wird wie der Rürup-Beitrag behandelt — vorausgesetzt, der Altersvorsorgeanteil überwiegt. Die Grenze liegt bei 50 Prozent des Gesamtbeitrags (BMF-Schreiben vom 24.05.2017, Rz. 38). Überwiegt der Anteil für die Berufsunfähigkeit, entfällt die Begünstigung für den gesamten Beitrag.

    Was der Rechner nicht kann

    Er bildet die Kappung der Kirchensteuer nicht ab, weil dafür keine vollständige Übersicht der Landesbeschlüsse vorliegt. Er kennt keine Kinderfreibeträge in der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer und keine Sonderfälle wie Sachsen, wo die Beitragslast in der Pflegeversicherung anders verteilt ist. Und er sagt nichts über die spätere Besteuerung der Rente — die ist vollständig steuerpflichtig, und was davon netto bleibt, steht im Beitrag „Versorgungswerk: Keine Diagnose ohne alle Befunde".

    Die drei Versorgungswerke im Rhein-Neckar-Raum

    Beitragsregeln nach Satzung. Werte 2026, sofern nicht anders angegeben.

    Bei angestellten Ärzten führen alle drei zum selben Beitrag: 18,6 % des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 €, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arzt getragen. In Bayern über § 23 Abs. 1 der Satzung, in Hessen über § 13 Abs. 1 Satz 5 der Versorgungsordnung (Beiträge gemäß §§ 157, 159 SGB VI), in Baden-Württemberg über die Mindestabgaberegel des § 23 Abs. 2 Buchst. a. Die Unterschiede unten betreffen ausschließlich Selbstständige.

    Baden-Württembergische VersorgungsanstaltBayerische ÄrzteversorgungVersorgungswerk der Landesärztekammer Hessen
    Bemessung 12 % der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres 18 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 7 % darüber Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI, unabhängig vom Einkommen
    Regelbeitrag im Monat kein fester; Durchschnittsabgabe 1.454,00 € entspricht 100 % einkommensabhängig, kein fester Regelbeitrag 1.571,70 €
    Mindestbeitrag im Monat 290,80 € (20 % der Durchschnittsabgabe) ein Achtel des Höchstbeitrags der Rentenversicherung (§ 22 Abs. 5 Satz 2) kein allgemeiner Mindestbeitrag; befristete Ermäßigung auf Antrag bei Mutterschutz, Elternzeit, Existenzgründung, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit
    Höchster Pflichtbeitrag im Monat 2.471,80 € (170 %) 3.142,50 € — zweifacher Höchstbeitrag der Rentenversicherung (§ 27 Abs. 1) 1.571,70 €
    Freiwillige Zuzahlung 20 % der Pflichtabgabe; bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres erweitert auf zusammen 18.860,40 € im Jahr bis zum 2,5-fachen Höchstbeitrag der Rentenversicherung, also 3.929,25 € im Monat (§ 27 Abs. 1) Pflichtbeitrag und Höherversorgung zusammen höchstens doppelter Höchstbeitrag
    Vertragsärzte keine Sonderregel keine Sonderregel 785,85 € — 5/10 des Höchstbeitrags auf Antrag, für in Hessen zugelassene Vertragsärzte (§ 8 Abs. 1 Satzung)
    Satzungsstelle §§ 22, 23 Satzung §§ 22, 23, 27 Satzung § 13 Versorgungsordnung, §§ 8, 9, 11 Satzung

    Fassungen: Baden-Württemberg, Druckfassung „Satzung & Gesetz, 1. Januar 2021“. Bayern, Fassung vom 1. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. November 2021, Lesefassung Stand 1. Januar 2022. Hessen, Stand 16.09.2020, gültig ab 01.01.2021; die Änderungen der Delegiertenversammlung vom 21.03.2026 berühren § 13 der Versorgungsordnung nicht.

    Die Werte sind Vorschläge nach Satzung. Maßgeblich ist Ihr Abgabebescheid — tragen Sie den Betrag von dort ein.

    Das Ergebnis ist eine Zahl, keine Entscheidung.

    Was daraus folgt, hängt an Dingen, die kein Rechner kennt: Ihrem Versorgungswerk, Ihren bestehenden Verträgen, Ihrer Familie. Wenn Sie die Zahl einordnen lassen wollen, gibt es dafür drei Wege.

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