Berufsunfähigkeit als Arzt: Was das Versorgungswerk nicht abdeckt
Wir haben die Satzungen aller 18 ärztlichen Versorgungswerke gelesen. Was darin über Berufsunfähigkeit steht, ist an vier Stellen anders, als es im Kollegenkreis weitergegeben wird. Mit Wortlaut und Fundstelle.
Einstieg
Ein Chirurg im vierten Weiterbildungsjahr. Essenzieller Tremor, medikamentös eingestellt, kein Fortschreiten zu erwarten. Operieren geht nicht mehr. Sprechstunde, Endoskopie, Gutachten, Lehre: geht.
Das Versorgungswerk zahlt in diesem Fall nichts. In keinem der 18 Werke.
Das ist kein Versäumnis der Werke und kein Missstand. Es ist die Folge einer Definition: Die Satzungen kennen Berufsunfähigkeit nur als Zustand, in dem jede ärztliche Tätigkeit endet — nicht als das Ende eines Fachgebiets. Wer die eigene Absicherung an der Pflichtmitgliedschaft festmacht, sichert damit einen anderen Fall ab als den, der ihn am wahrscheinlichsten trifft.
Die vier Befunde darunter stehen öffentlich in Satzungen, Merkblättern und Geschäftsberichten. Keiner davon ist strittig. Sie werden nur selten zusammen gelesen.
Befund 1 — Teilweise berufsunfähig gibt es nicht. In keinem einzigen Werk.
18 von 18. Alles oder nichts.
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe schreibt es in ihrem Merkblatt selbst aus:
„Die Rentenzahlung bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit ist in unserer Satzung nicht vorgesehen. … Es gibt somit nur die beiden Ausprägungen, dass Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht vorliegt."
Die Bayerische Ärzteversorgung formuliert es als Rechenregel: „Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird stets als Vollruhegeld gewährt. Ein Teilruhegeld ist bei diesem Ruhegeld nicht möglich." [1] Hamburg: Die Rente „wird als Vollrente gezahlt". [10]
Was das im Alltag bedeutet. Der Fall, der ärztliche Laufbahnen tatsächlich beendet, ist fast nie der Totalausfall. Er ist der Verlust einer Fähigkeit: die Hand des Operateurs, der Rücken des Orthopäden, die Konzentrationsfähigkeit nach einer depressiven Episode, das Tätigkeitsverbot nach Serokonversion. In der Systematik der Satzungen kommt dieser Fall nicht vor.
Nicht verwechseln: Sechs Werke kennen eine „vorübergehende" oder „zeitweise" Berufsunfähigkeit — BWVA, Bayern, Sachsen, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Bremen. Das ist keine Teilleistung, sondern die volle Leistung auf Zeit. Die Teilrenten von 30, 50 oder 70 Prozent, die BWVA, Bayern, Koblenz und Hamburg anbieten, gehören zum Altersruhegeld — nicht zur Berufsunfähigkeit. [2][1][17][10]
Befund 2 — Die Rente setzt voraus, dass Sie aufhören. Vollständig.
In fast allen Satzungen steht wörtlich, dass die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt sein muss, bevor überhaupt ein Anspruch entsteht. Nur Koblenz und Trier knüpfen anders an: Koblenz allein an die Unfähigkeit, Trier an Regelmäßigkeit und Höhe der Einkünfte. [17][18]
„Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente setzt die Einstellung der gesamten ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit voraus."
„Der Anspruch … entsteht so lange nicht, als das Mitglied nicht nachweislich jegliche ärztliche oder tierärztliche Berufstätigkeit aufgegeben hat."
Zwei Werke gehen darüber hinaus. Bayern verlangt nicht die Aufgabe der ärztlichen, sondern der gesamten beruflichen Tätigkeit: „Der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit entsteht nicht, solange das Mitglied nicht seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hat" (§ 36 Abs. 3 Satz 1). Solange eine Praxis nicht veräußert oder aufgelöst und ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, gilt die Tätigkeit als nicht aufgegeben (§ 42 Abs. 1 Satz 2). [1] In Hessen tritt der Verzicht auf die Zulassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt hinzu (§ 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung). [9]
Was dabei regelmäßig falsch weitergegeben wird: Es geht nicht um die Rückgabe der Approbation. Das bayerische Merkblatt stellt ausdrücklich klar: „Ein Verzicht auf die Approbation ist … nicht erforderlich." [1] Die Approbation dürfen Sie behalten. Nutzen dürfen Sie sie nicht.
Befund 3 — Auf welche Tätigkeit verwiesen wird, sagt Sachsen am deutlichsten
Die Satzungen messen Berufsunfähigkeit nicht am ausgeübten Fachgebiet, sondern am ärztlichen Beruf insgesamt. Sie verweisen also auf andere Tätigkeiten, bei denen ärztliches Wissen „angewendet oder mitverwendet" wird. Die sächsische Satzung nennt die Ziele beim Namen:
„… eine Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im Öffentlichen Dienst)."
Der entscheidende Zusatz steht daneben: Ob es solche Stellen gibt und ob Sie eine bekommen, ist ausdrücklich unerheblich. Wörtlich geregelt in Berlin (§ 10 Abs. 1 Satz 3), Hamburg (§ 10 Abs. 1 Satz 2), Brandenburg (§ 10 Abs. 3) und Westfalen-Lippe (§ 10 Abs. 2 Satz 2). [11][10][12][7] Genau das macht die Verweisung abstrakt: Sie prüft die theoretische Befähigung, nicht den Arbeitsmarkt. Eine konkrete Verweisung — also die Prüfung, ob Sie eine gleichwertige Stelle tatsächlich innehaben — gibt es in keinem der 18 Werke.
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe formuliert die Folge in ihrem Merkblatt selbst: „Das schließt grundsätzlich die Zulässigkeit einer Verweisung auf andere als die bisher ausgeübte ärztliche Tätigkeit ein." [7]
Wie weit die Verweisung reicht, ist von Werk zu Werk verschieden. Nordrhein genügt es, dass die ärztliche Vorbildung „ganz oder teilweise verwandt werden kann" [8]; Schleswig-Holstein stellt darauf ab, ob Kenntnisse, die für die Erlangung der Approbation nötig waren, „lediglich mitverwendet" werden [5]. Bremen und Brandenburg formulieren enger — dort muss die ärztliche Vorbildung „überwiegend" verwendet werden können. [16][12] In den Satzungen von Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern steht überhaupt keine Verweisungsklausel. [14][15]
Befund 4 — Der häufigste Grund ist nicht der, mit dem gerechnet wird
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe weist als einziges Werk die Ursachen der laufenden Berufsunfähigkeitsrenten aus. Geschäftsjahr 2024:
| Ursache | Anteil |
|---|---|
| Psychische und Suchterkrankungen | 65,5 % |
| Tumorerkrankungen | 17,9 % |
| Erkrankungen des Nervensystems | 7,1 % |
| Verschleiß des Skelettsystems | 1,2 % |
| Herz- und Gefäßerkrankungen | 0,0 % |
| Unfall | 0,0 % |
| Sonstige | 8,3 % |
Quelle: Geschäftsbericht 2024, S. 33–35 [7]
Zwei Drittel psychisch. Kein einziger Unfall.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus mehr als eine Statistik. Psychische Diagnosen sind die Gruppe, bei der die Leistungsprüfung am längsten dauert, bei der Gutachten am häufigsten auseinandergehen — und bei der eine bereits dokumentierte Vorgeschichte im Antrag die Versicherbarkeit am stärksten einschränkt. Es ist zugleich die Diagnose, die im Arztberuf am seltensten frühzeitig behandelt wird, weil die Behandlung selbst als Risiko für die spätere Absicherung gilt. Wer die Absicherung vor der ersten Episode ordnet, entscheidet diese Frage, bevor sie entsteht.
Was in der Zusage tatsächlich steckt
Bis hierher ging es um die Frage, ob gezahlt wird. Die zweite Hälfte ist die Höhe — und dort liegen drei Punkte, die in keiner Renteninformation stehen.
Ein Fünftel der laufenden Renten liegt unter 1.000 € im Monat
Die Nordrheinische Ärzteversorgung gliedert ihre 266 laufenden Berufsunfähigkeitsrenten für 2024 nach Größenklassen auf. In den drei untersten Klassen zusammen — unter 500 €, 500 bis 750 €, 750 bis 1.000 € — liegen 58 Renten. Das ist rund ein Fünftel. [8]
Das ist keine Schätzung und kein Rechenbeispiel, sondern die Gliederung aus dem Geschäftsbericht. Der Grund ist der Anwartschaftsstand: Wer mit 34 berufsunfähig wird, hat wenige Beitragsjahre hinter sich, und die Zurechnung gleicht das nur teilweise aus.
Kein Prozentsatz ohne Zurechnungsalter
Bei Berufsunfähigkeit rechnen die Werke Jahre hinzu, die nie eingezahlt wurden — so, als wäre bis zu einem bestimmten Alter weiter Beitrag geflossen. Dieses Zurechnungsalter ist der größte Hebel auf die Höhe, und es streut über die 18 Werke von 55 Jahren bis zur Regelaltersgrenze. Für eine 32-jährige Assistenzärztin ist das ein Unterschied von über zehn Beitragsjahren.
Deshalb ist der Prozentsatz allein wertlos. Hamburg rechnet mit einem BU-Faktor von 80 Prozent, zurechnend bis zum Regelrenteneintrittsalter (§ 18 Abs. 10). Sachsen-Anhalt rechnet ohne jeden Abschlag — aber nur bis zum 55. Lebensjahr (§ 18 Abs. 5 Buchst. d). Die 80 Prozent sind in dieser Konstellation mehr wert als die vollen 100. [10][14]
Die Klausel, die den Auslandsjahrgang trifft
Fünf Werke streichen die Zurechnung vollständig, wenn die Pflichtmitgliedschaft entfallen ist und nicht freiwillig fortgesetzt wurde: Nordrhein § 10 Abs. 6, Hamburg § 18 Abs. 11, Bremen § 21 Abs. 5, Sachsen-Anhalt § 18 Abs. 5 Satz 3 und Mecklenburg-Vorpommern § 19 Abs. 5 Satz 3. [8][10][16][14][15]
Betroffen ist genau der Weg, der in dieser Zielgruppe häufig ist: die zwei Jahre Schweiz, die Fellowship-Zeit, die Familienphase im Ausland, der Wechsel in eine Tätigkeit außerhalb der Kammerpflicht. Wer in dieser Zeit nicht freiwillig weiterzahlt, verliert nicht nur die Beitragsjahre — er verliert die zugerechneten Jahre gleich mit.
Drei Werke, drei Regeln — im Umkreis von dreißig Kilometern
Wer in Mannheim, Heidelberg oder im Rhein-Neckar-Kreis arbeitet, zahlt in die baden-württembergische Versorgungsanstalt ein. Wer in Ludwigshafen, Speyer oder Worms arbeitet, in die Bayerische Ärzteversorgung. Wer an der Bergstraße arbeitet, in das hessische Werk. Über die Rheinbrücke gilt eine andere Satzung.
Baden-Württemberg — die Berufsanfängersperre. § 29 Abs. 3 begrenzt die Zurechnung auf insgesamt 60 Monate, wenn die Berufsunfähigkeit in den ersten 36 Monaten der Teilnahme eintritt. Das trifft genau die Jahre unmittelbar nach der Approbation. [2]
Bayern — der Gegenpol. Kein Wartemonat, Versorgungsschutz ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft. Und ein Mindestruhegeld von 1.815,38 € monatlich (Stand 2025), wenn die Berufsunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach dem Hochschulabschluss eintritt (§ 39). Dafür verlangt Bayern die Aufgabe der gesamten beruflichen Tätigkeit — nicht nur der ärztlichen. [1]
Hessen — der doppelte Abschlag. Die Zurechnung endet mit dem 62. Lebensjahr, und auf das Ergebnis wird zusätzlich der Abschlag nach Tabelle 3 angewandt, wie bei vorgezogener Altersrente (§ 14 Abs. 5 der Versorgungsordnung). Dazu der Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung. [9]
Drei Kliniken, drei Fahrminuten auseinander, drei verschiedene Antworten auf dieselbe Diagnose. Beim Kammerwechsel wechselt das Werk — und mit ihm die Regel, nach der im Ernstfall gerechnet wird.
Die beiden Systeme nebeneinander
| Versorgungswerk | Private Berufsunfähigkeitsversicherung | |
|---|---|---|
| Teilweise Berufsunfähigkeit | in keiner der 18 Satzungen vorgesehen | ab dem vertraglich vereinbarten Grad, marktüblich 50 % |
| Voraussetzung der Zahlung | Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit (Bayern: der gesamten beruflichen; Hessen zusätzlich Verzicht auf die KV-Zulassung) | Eintritt des vertraglich definierten Grades; Weiterarbeit im vereinbarten Rahmen möglich |
| Maßstab des Berufs | der ärztliche Beruf insgesamt | die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung |
| Verweisung auf andere Tätigkeiten | abstrakt; Umsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ausdrücklich unerheblich | je nach Bedingungswerk; Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist vereinbar |
| Prognosedauer | je Satzung verschieden; teils 90 Tage, teils sechs Monate, teils dauerhaft | vertraglich festgelegt |
| Höhe | aus Anwartschaft und Zurechnung; Zurechnungsalter zwischen 55 und der Regelaltersgrenze | bei Vertragsschluss vereinbarte Rente |
| Befristung der Leistung | in mehreren Werken vorgesehen, teils mit Höchstdauer, teils ohne | je nach Bedingungswerk vereinbar |
| Gesundheitsprüfung | keine; ausgeschlossen ist, wer bei Beginn der Mitgliedschaft bereits berufsunfähig ist | Gesundheitsfragen bei Antragstellung |
| Zugang | mit der Kammermitgliedschaft, nicht abwählbar | Antrag; Annahme abhängig von Alter, Tätigkeit und Gesundheit |
| Wirkung eines Ortswechsels | Kammerwechsel bedeutet Satzungswechsel | keine; der Vertrag bleibt unverändert |
Beide Spalten beschreiben Systeme mit unterschiedlichem Zweck. Das Werk sichert den Wegfall des Berufs. Die private Absicherung sichert den Wegfall der Tätigkeit. Welcher der beiden Fälle Sie trifft, entscheidet nicht der Vertrag, sondern die Diagnose.
Was ein Vertrag können muss
Diese Punkte entscheiden im Leistungsfall — und keiner davon steht in einem Preisvergleich.
Was über die Leistung entscheidet
- Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Heute Marktstandard, trotzdem im
- Bedingungswerk nachzulesen. Es ist derselbe Mechanismus, der im
- Versorgungswerk gilt.
- Konkrete Verweisung nur auf eine gleichwertige Tätigkeit. Sie greift
- häufiger als die abstrakte und wird seltener geprüft. Maßstab müssen
- Ausbildung, Erfahrung und bisherige Lebensstellung sein.
- Infektionsklausel. Für operative und interventionelle Fächer der eigentliche
- Grund für den Vertrag: Ein behördliches oder arbeitsrechtliches Tätigkeitsverbot
- nach Serokonversion muss zur Leistung führen — auch ohne Beschwerden. Auf den
- Wortlaut kommt es an, nicht auf das Vorhandensein einer Klausel gleichen Namens.
- Prognosezeitraum sechs Monate. Bei drei Jahren ist der geforderte Nachweis
- praktisch nicht zu führen.
- Verzicht auf befristete Anerkenntnisse, mindestens die Begrenzung auf ein
- einziges.
- Arbeitsunfähigkeitsklausel. Sie zahlt bereits während der Leistungsprüfung,
- also in dem Zeitraum, in dem das Gehalt weg und die Rente noch nicht da ist.
Was darüber entscheidet, ob der Vertrag ein Berufsleben lang trägt
- Nachversicherungsgarantien ohne erneute Gesundheitsprüfung bei
- Facharztanerkennung, Niederlassung, Heirat, Geburt und Einkommenssprung. Der
- Vertrag muss mit dem Lebenslauf mitwachsen, weil die Gesundheit das nicht tut.
- Laufzeit bis 67. Endet der Vertrag mit 60, trägt die Jahre bis zur
- Regelaltersgrenze niemand — das Werk nur unter der Bedingung aus Befund 2.
- Dienstunfähigkeitsklausel für die Universitätslaufbahn: Die Feststellung des
- Dienstherrn muss den Versicherer binden.
Der Beitrag ist die letzte dieser Fragen, nicht die erste — und er hängt so stark von Fachgebiet, Alter und Gesundheitszustand ab, dass jede Zahl auf einer Internetseite in die Irre führt. Er gehört ins Gespräch, mit Ihren Angaben.
Warum die Reihenfolge über den Preis entscheidet
Zwei der drei Größen, aus denen sich ein Vertrag ergibt, lassen sich nicht verhandeln: Eintrittsalter und Gesundheitszustand. Die Reihenfolge lässt sich verhandeln.
Im Berufsstart ist die Gesundheitsakte so kurz wie nie wieder. Danach wächst sie in einem Tempo, das mit dem Beruf zusammenhängt: der kollegiale Blick, der in einer Akte landet; die Abrechnungsdiagnose, die nie widerrufen wurde; die Krankschreibung nach einer Dienstreihe. Jeder dieser Einträge kann Jahre später zu einem Ausschluss, einem Zuschlag oder einer Ablehnung führen.
Und eine Ablehnung wirkt über den einen Antrag hinaus. Führt eine Gesundheitsprüfung zu Ablehnung, Ausschluss oder Beitragszuschlag, kann das im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) vermerkt werden. Jeder weitere Antrag beginnt dann mit dieser Vorgeschichte.
Aktuell, und auf den meisten Seiten noch falsch: Das HIS wird seit dem 1. Oktober 2025 von der Besurance HIS GmbH betrieben. Die zuvor zuständige informa HIS GmbH führt das System nicht mehr. Wer wissen will, was über ihn gespeichert ist, richtet seine Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO an die neue Stelle.
Der Weg, der einen Eintrag von vornherein vermeidet, heißt anonyme Risikovoranfrage: Der Gesundheitszustand wird ohne Namen und Geburtsdatum mehreren Versicherern vorgelegt, die Antworten kommen zurück, und es existiert nirgends ein Antrag. Diesen Weg können Sie nicht selbst gehen — Versicherer nehmen Voranfragen ausschließlich über Vermittler entgegen.
Sinnvoll ist er erst, wenn die eigenen Unterlagen vollständig vorliegen: Kopie der Patientenakte (§ 630g BGB), bei gesetzlich Versicherten zusätzlich die Aufstellung der abgerechneten Leistungen der Krankenkasse (§ 305 SGB V), bei privat Versicherten der Leistungsauszug. Erst dann werden die Gesundheitsfragen aus Unterlagen beantwortet statt aus dem Gedächtnis.
Der nächste Schritt
Sie müssen dafür nichts abschließen und kein Formular ausfüllen.
Schreiben Sie mir, in welchem Versorgungswerk Sie sind. Sie bekommen die Paragrafen Ihrer Satzung zur Berufsunfähigkeit im Wortlaut zurück, mit Fundstelle, dazu Ihr Zurechnungsalter und die Frage, die sich daraus für Ihre Situation stellt. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
Wenn Sie danach weiterreden wollen: Sprechstunde in Mannheim oder per Video.
- Satzungsauszug für mein Werk anfordern → service@aerzteinvest.de
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Ich arbeite seit über zwanzig Jahren ausschließlich mit Ärztinnen und Ärzten, von Mannheim aus, für die Metropolregion Rhein-Neckar.
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