Rechner für den Berufsstart
Was bleibt vom Bereitschaftsdienst?
Wie viel Ihrer Dienstvergütung steuer- und beitragsfrei ist — und ob Sie damit die Grenze zur freien Krankenkassenwahl erreichen
Zwei Assistenzärzte derselben Klinik, dasselbe Bruttoeinkommen — und trotzdem darf nur einer von beiden zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Der Unterschied liegt in der Zusammensetzung.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bleiben nach § 3b EStG steuerfrei, solange sie die dort genannten Höchstsätze nicht übersteigen. Weniger bekannt ist die zweite Hälfte der Regel: Bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde sind sie auch beitragsfrei — es fallen darauf also weder Kranken- und Pflege- noch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Und beitragsfreie Bezüge gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Sie zählen deshalb nicht mit, wenn geprüft wird, ob Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wer viele Nachtdienste leistet, verdient also mehr, nähert sich der Grenze aber langsamer als jemand mit derselben Bruttosumme aus Tagdiensten. Der Rechner trennt beides.
Ihre Angaben
Die Werte stehen auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Nichts wird übertragen oder gespeichert — die Berechnung läuft in Ihrem Browser.
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Wie sich das aufteilt
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- § 3b EStG — Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, begrenzt auf einen Grundlohn von 50 € je Stunde. gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV — Beitragsfreiheit derselben Zuschläge, begrenzt auf einen Grundlohn von 25 € je Stunde. gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB V — Versicherungsfreiheit oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze; maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
- § 14 SGB IV — Arbeitsentgelt; beitragsfreie Bezüge bleiben außer Ansatz. gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html
- Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 20.03.2019 — Ziffer 2.1: Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV bleiben auch beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt unberücksichtigt. Ziffer 2.2: Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste zählen mit, Vergütung für Überstunden nicht. Rundschreiben als PDF
- BFH vom 11.04.2024, VI R 1/22 — Maßstab für Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten ist der Arbeitslohn der regelmäßigen Arbeitszeit, nicht das Bereitschaftsdienstentgelt. Deshalb rechnet der Rechner den Grundlohn aus der Grundvergütung, nicht aus der Dienstvergütung. bundesfinanzhof.de
Warum die Grenze über mehr entscheidet als über die Krankenkasse
Oberhalb der Grenze steht Ihnen die private Krankenversicherung offen — und dort gibt es für Assistenzärzte einen eigenen Tarif mit Beiträgen auf studentischem Niveau, den kaum eine Gesellschaft von sich aus vorschlägt. Die Dienste zahlen sich dann zweimal aus: einmal als Vergütung, einmal als monatlicher Beitrag, der deutlich unter dem gesetzlichen liegen kann.
Unterhalb der Grenze ist die Tür nicht zu, sondern nur noch nicht offen. Ein Optionstarif nimmt Ihnen die Gesundheitsprüfung heute ab und hält Ihnen die Entscheidung offen, bis Sie die Grenze überschreiten. Das ist der Punkt, an dem Zeit tatsächlich etwas kostet: Beitrag und Tarif lassen sich später neu verhandeln, Ihre Anamnese nicht.
Zählen Ihre Dienste als regelmäßig?
Der Rechner arbeitet mit den Zahlen Ihrer Abrechnung. Eine Frage kann er nicht beantworten, und sie entscheidet über das Ergebnis: Ob Ihre Bereitschaftsdienste als regelmäßiges Arbeitsentgelt gelten. Der Maßstab steht in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes: Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste zählen mit, Vergütung für Überstunden zählt nicht. Der Rechner unterstellt den ersten Fall. Ob Ihr Vertrag ihn hergibt, entscheidet sich an seinem Wortlaut — und die Krankenkasse beurteilt es vorausschauend, nicht rückblickend.
- Wer knapp über der Grenze liegt, kann im Folgejahr zurückrutschen, wenn der Dienstplan wechselt
- Wer knapp darunter liegt, erreicht sie womöglich früher als gedacht
- In beiden Fällen entscheidet sich, ob Sie den Assistenzarzttarif bekommen — und ob ein Optionstarif die Zeit bis dahin überbrücken sollte
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Frei zugänglich, ohne Adresse: der Fristenplan für die ersten 100 Tage — sechs Fristen ab dem ersten Arbeitstag, mit Sonderdruck als PDF.
Der Rechner bildet die gesetzlichen Grenzen für 2026 ab und ersetzt keine individuelle Prüfung. Er wendet auf die von Ihnen eingetragenen Zuschläge die Grundlohngrenzen an — 25 € je Stunde für die Beitragsfreiheit, 50 € je Stunde für die Steuerfreiheit; den Stundenlohn bildet er nach R 3b Abs. 2 LStR aus dem 4,35-fachen Ihrer Wochenarbeitszeit. Dass Ihre Zuschläge die Höchstsätze des § 3b EStG einhalten (25 % Nacht, 50 % Sonntag, 125 % Feiertag, 150 % am 1. Mai und an Weihnachten), setzt er voraus. Für Bereitschaftsdienste trifft das zu: Der TV-Ärzte/VKA zahlt dafür 15 % auf Nacht- und 25 % auf Feiertagsstunden (§ 12 Abs. 4 und 5). Feiertagsarbeit in der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Freizeitausgleich liegt dagegen mit 135 % über dem Höchstsatz — der übersteigende Teil ist steuerpflichtig. Ob Bereitschaftsdienste im Einzelfall als regelmäßiges Arbeitsentgelt gelten, hängt von ihrer vertraglichen Vereinbarung ab; die Krankenkasse beurteilt das im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung.