Altersvorsorgedepot-Rechner

Altersvorsorgedepot (AVD) für Ärzte

Die 9 Vorteile zum Nachlesen
  1. Zulage vom Staat: Grundzulage bis 540 € im Jahr, Kinderzulage 300 € je Kind, Berufsstarter-Bonus 200 €
  2. Steuervorteil: Eigenbeitrag und sogar die Zulagen absetzbar
  3. Echtes Depot: ETFs und Fonds statt Versicherung
  4. Abgeltungsteuerfrei: zu 100 % bis zur Rente, Steuer erst auf die Auszahlung im Alter
  5. Mehr ist möglich: bis 990 € im Monat zusätzlich in zwei Verträgen, ohne Förderung, abgeltungsteuerfrei; später nur der halbe Gewinn versteuert
  6. Flexibel: pausieren, Anbieter wechseln, Rentenbeginn 65–70
  7. Vererbbar: wie ein Depot, vor Rentenbeginn und im Auszahlungsplan bis 85; Ehepartner kann die Förderung behalten, wenn er es auf seinen Vertrag überträgt
  8. Auszahlung nach Wahl: 30 % auf einmal, Rest bis 85 oder lebenslang
  9. Zweites Standbein neben dem Versorgungswerk

Ab 1. Januar 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente. Zum ersten Mal sind auch Ärztinnen und Ärzte im Versorgungswerk förderberechtigt. Der Rechner zeigt, was der Staat dazulegt, welche Rente daraus wird und was nach Steuer und Krankenversicherung bleibt. Ohne Anmeldung, Ihre Zahlen verlassen Ihren Browser nicht.

Tätigkeit
Familie
KV im Alter
Kirchensteuer

Zulagen im Jahr

    Je Kind bis zu 300 € im Jahr. Bei verheirateten Eltern steht sie 2027 grundsätzlich der Mutter zu, ab 2028 dem Elternteil mit Kindergeld; auf gemeinsamen Antrag dem anderen (§ 85 Abs. 2 EStG).
    Steht im letzten Steuerbescheid. Bei Verheirateten das gemeinsame.
    In heutigem Geld, aus Ihrer jährlichen Renteninformation. Bestimmt Ihren Steuersatz im Alter.
    In heutigem Geld: Miete nach Kosten, Betriebsrente, gesetzliche Rente, Nebentätigkeit. Ohne Kapitalerträge, die werden pauschal besteuert.
    Zählt nur für den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung, nicht für die Steuer.
    Beispielwert, in heutigem Geld. Er mindert nur die Steuer; auf die Auszahlung fällt in der PKV kein Beitrag an.

    Annahmenvorbelegt · nur ändern, wenn Sie möchten

    Annahme, keine Prognose. Ein Depot hat keine Mindestwertentwicklung.
    Beim Standarddepot höchstens 1,0 % Effektivkosten im Jahr (§ 2a AltZertG n. F.)
    Rechnet in heutiges Geld um. 2 % ist das Ziel der Europäischen Zentralbank.
    Frühestens mit 65, spätestens mit 70. Gerechnet als Auszahlungsplan bis 85.
    So fließt Ihr Geld

    Gerechnet mit Ihren Angaben aus dem Rechner. Ändern Sie oben eine Zahl, rechnet der Film mit.

    Einwilligung Versorgungswerk € ZULAGENSTELLE Ihr Depot 0 € Sie FINANZAMT

    Wann liegt welcher Weg vorn?

    Zusätzlich sparen, ohne Zulage: Altersvorsorgedepot oder eigenes Depot mit denselben Fonds und ETFs. Grundsätzlich gilt:

    Eher das Altersvorsorgedepot

    • Sie sparen lange, mindestens zwölf Jahre bis zur Auszahlung. Dann ist im Alter nur der halbe Gewinn steuerpflichtig.
    • Sie sind im Alter privat versichert oder in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)*. Auf die Auszahlung fallen keine Krankenkassenbeiträge an.
    • Ihr Steuersatz im Alter ist mittel oder niedrig.
    • Ihr Sparer-Pauschbetrag ist schon durch andere Anlagen verbraucht.
    • Die Rendite ist hoch. Beim eigenen Depot bremst die jährliche Steuer auf die Vorabpauschale dann stärker.
    • Ihnen reicht als Flexibilität, zu Rentenbeginn einmalig bis zu 30 % als Kapital zu entnehmen.

    Eher das eigene Depot

    • Sie sind im Alter freiwillig gesetzlich versichert. Beim Altersvorsorgedepot fallen nach unserer Rechenannahme Beiträge auf die ganze Auszahlung an, beim eigenen Depot nur auf den Gewinn.
    • Ihr Steuersatz im Alter ist sehr hoch, etwa wegen einer hohen Rente aus dem Versorgungswerk.
    • Bis zur Rente bleiben weniger als zwölf Jahre.
    • Ihr Sparer-Pauschbetrag ist noch frei.
    • Das Altersvorsorgedepot kostet mehr als Ihr eigenes Depot.
    • Sie wollen frei über das Geld verfügen, etwa für Praxis, Immobilie oder Familie. Das eigene Depot ist jederzeit verfügbar. Das Altersvorsorgedepot ist auch im zusätzlichen Teil in der Regel bis 65 gebunden, früher nur mit Beginn einer gesetzlichen Altersleistung; danach sind bis zu 30 % als Einmalbetrag möglich, der Rest fließt monatlich bis mindestens 85 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 AltZertG).

    * KVdR setzt zweierlei voraus: einen Anspruch auf gesetzliche Rente (die Rente aus dem Versorgungswerk allein reicht nicht) und in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu neun Zehnteln Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V); für jedes Kind werden drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Wer die neun Zehntel verfehlt, ist im Alter freiwillig versichert. Mehr dazu: Die günstige Rentnerversicherung bleibt verschlossen

    Der Unterschied ist in beiden Richtungen meist klein. Der geförderte Teil lohnt sich für die meisten Ärzte: Zu Ihrem Beitrag kommen Zulagen und Steuererstattung, und im Alter ist Ihr Steuersatz meist niedriger als heute. Weniger bringt er, wenn Sie im Alter freiwillig gesetzlich versichert sind.

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    Ihre Förderung ab 2027

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    Zulagen nach §§ 84 bis 86 EStG, Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG, jeweils in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 156). Einkommensteuertarif und Solidaritätszuschlag 2027 (Tarif nach Regierungsentwurf, BT-Drucksache 21/8235), Kirchensteuer nach Ihrer Angabe (ohne Kappung, ohne Kinderfreibeträge in der Bemessungsgrundlage). Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 237, 240 SGB V und Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands (Stand 26.05.2026), Sätze und Beitragsbemessungsgrenze 2027, kinderlos 4,5 % Pflege (geplante Pflegereform). Rendite, Kosten und Inflation sind Annahmen, keine Prognose. Finanzanlagen § 34f · Immobiliardarlehen § 34i · Versicherungen § 34d GewO · IHK Rhein-Neckar.

    Was sich 2027 für Ärzte ändert

    Bisher hatten Ärzte im Versorgungswerk weniger Fördermöglichkeiten als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung: Riester war ihnen praktisch verschlossen (BFH, Urteil vom 06.04.2016, X R 42/14). Ab 2027 werden auch Ärzte gefördert.

    • Niedergelassen: mit Steuererklärung für das Jahr, bis zum 67. Geburtstag (§ 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG n. F.).
    • Angestellt: als Pflichtmitglied im Versorgungswerk mit Einwilligung bis Ende des Beitragsjahres. Einmal erteilt, gilt sie bis zum Widerruf (§ 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG n. F., § 10a Abs. 1 Satz 2 EStG).

    So rechnet der Rechner

    1. Grundzulage: 50 % auf die ersten 360 € Beitrag im Jahr, 25 % auf den Teil bis 1.800 €, höchstens 540 € (§ 84 EStG n. F.).
    2. Kinderzulage: je Kind mit Kindergeld bis zu 300 € im Jahr (§ 85 EStG n. F.).
    3. Berufsstarter-Bonus: einmalig 200 €, wenn Sie zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 sind (§ 84 Satz 2 EStG n. F.).
    4. Mindesteigenbeitrag: Zulagen gibt es erst ab 120 € Eigenbeitrag im Jahr (§ 86 EStG n. F.).
    5. Steuer heute: Beiträge bis 1.800 € plus Zulage sind Sonderausgaben (§ 10a Abs. 1 EStG n. F.). Das Finanzamt prüft, ob der Abzug mehr bringt als die Zulage, und erstattet nur die Differenz. Bei Ärzten ist das fast immer der Fall. Die Zulage fließt ins Depot, die Erstattung auf Ihr Konto.
    6. Ansparphase: Erträge im Vertrag werden nicht besteuert, auch keine Vorabpauschale (§ 16 Abs. 2 InvStG).
    7. Steuer im Alter, geförderter Teil: Die Auszahlung wird voll mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Der Rechner setzt sie auf Ihre Rente aus dem Versorgungswerk obendrauf.
    8. Steuer im Alter, ungeförderter Teil: Besteuert wird nur der Gewinn, und davon die Hälfte, wenn die Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62 beginnt (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).
    9. Krankenversicherung im Alter: Privat Versicherte zahlen auf die Auszahlung nichts. Pflichtversicherte Rentner (KVdR) auch nicht, denn beitragspflichtig sind nur Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen auf die Auszahlung den ermäßigten Beitrag samt Pflege, bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 240 SGB V; Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands: „Leistungen einer privaten Altersvorsorge: ja“). Beim eigenen ETF-Depot zählt dort nur der Kapitalertrag.
    10. Eigenes ETF-Depot zum Vergleich: Abgeltungsteuer mit Solidaritätszuschlag auf 70 % des Gewinns, weil bei Aktienfonds 30 % steuerfrei bleiben. Die Vorabpauschale wird jedes Jahr mit dem Basiszins 2026 von 3,20 % versteuert; der Sparer-Pauschbetrag nur, wenn Sie ihn per Häkchen als frei angeben.

    Gefördert, steuerbegünstigt, ein Vertrag oder zwei

    In einen Vertrag dürfen bis zu 6.840 € im Jahr fließen, davon sind 1.800 € gefördert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG n. F.). Gefördert werden höchstens zwei Verträge, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen werden (§ 82 Abs. 5 EStG n. F.). Ein Anbieterwechsel ersetzt dabei einen Vertrag, er zählt nicht als dritter. So steht es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 21/4088). Der Anbieter weist geförderte und ungeförderte Leistungen auch in einem einzigen Vertrag getrennt aus. Ein zweiter Vertrag lohnt sich, wenn Sie mehr als 6.840 € im Jahr einzahlen oder den ungeförderten Teil getrennt steuern wollen.

    Wer schon einen Riester-Vertrag hat: Er läuft nach altem Recht weiter. Wer aber nach dem 31.12.2026 einen neuen Vertrag abschließt, für den gilt das neue Recht für alle seine Verträge (§ 52 Abs. 50a EStG n. F.).

    Der geförderte Teil lohnt sich für die meisten Ärzte: Sie setzen heute mit hohem Steuersatz ab und versteuern im Alter meist mit einem niedrigeren. Beim ungeförderten Teil entscheidet bei gleichen Kosten die Steuer. Er muss sich gegen das eigene Depot mit denselben Fonds und ETFs behaupten, und das Geld ist bis zur Rente gebunden.

    Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156; Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/4088; Beschlussempfehlung BT-Drucksache 21/4996. Einkommensteuertarif 2027 nach § 32a EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (BT-Drucksache 21/8235, noch nicht verkündet), Solidaritätszuschlag nach § 3 SolZG. Besteuerungsanteil der Rente aus dem Versorgungswerk nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Kranken- und Pflegeversicherung 2027: 14,6 % allgemein, 14,0 % ermäßigt, 3,13 % Zusatzbeitrag (tatsächlich erhobener Durchschnitt), 3,6 % Pflege, kinderlos 4,5 % (geplante Pflegereform, nach geltendem Recht 4,2 %); Beitragsbemessungsgrenze 6.375 € im Monat (SV-Rechengrößenverordnung 2027, Kabinettsbeschluss 07.10.2026); die Sätze gelten in der Rechnung für die ganze Laufzeit unverändert; Abschläge für mehrere Kinder unter 25 (§ 55 Abs. 3 SGB XI) sind nicht berücksichtigt; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands (Stand 26.05.2026).

    Hinweis. Die Berechnung ist eine sorgfältig erstellte Modellrechnung, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir nicht. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

    Wer aus Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Speyer, Worms, Weinheim, Bad Dürkheim, Schwetzingen, Wiesloch, Frankenthal, Viernheim, Lampertheim, Heppenheim oder Bensheim kommt, sitzt meist persönlich in der Sprechstunde in der Goethestraße 18 in Mannheim. Von weiter weg und bundesweit findet die Sprechstunde per Video statt.

    Welcher Teil passt zu Ihnen?

    Ob gefördert, ungefördert oder ein eigenes Depot besser zu Ihrer Rente aus dem Versorgungswerk passt, hängt an Ihren Zahlen. Wir rechnen es mit Ihnen durch und kümmern uns um die Einwilligung beim Versorgungswerk. In der Online-Sprechstunde oder in der Persönlichen Sprechstunde in Mannheim.

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