Altersvorsorgedepot (AVD) für Ärzte: alles, was Sie wissen müssen
Neu ab 2027: Der Nachfolger der Riester-Rente ist ein echtes Wertpapierdepot. Und zum ersten Mal fördert der Staat auch Ärztinnen und Ärzte im Versorgungswerk direkt.
Aktualisiert am
Riester war für Ärzte im Versorgungswerk verschlossen. Das Altersvorsorgedepot ist es nicht.
Ab 2027 legt der Staat auch Ihnen etwas drauf: Zulagen ins Depot und eine Steuererstattung auf Ihr Konto. Angelegt wird in ETFs und Fonds, mit den Chancen und Schwankungen des Kapitalmarkts, bis zur Rente zu 100 % frei von Abgeltungsteuer (der Steuer auf Kapitalerträge), ausgezahlt ab 65.1
Ganz einfach Förderungen selbst rechnen:
Altersvorsorgedepot-Rechner für Ärzte →Was ist das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgedepot ist die neue staatlich geförderte Altersvorsorge und folgt ab 2027 auf die Riester-Rente. Viele suchen es deshalb als „neue Riester-Rente“ oder „Riester-Nachfolger“, entstanden ist es mit der Riester-Reform, dem Altersvorsorgereformgesetz von 2026. Der Unterschied ist grundlegend: Riester-Verträge mussten die eingezahlten Beiträge garantieren, und das kostete Rendite. Das Altersvorsorgedepot ist ein Wertpapierdepot, im Grunde ein staatlich geförderter ETF-Sparplan. Sie sparen in ETFs, Fonds oder Staatsanleihen, entweder selbst ausgewählt oder im Standarddepot des Anbieters.2
Das Prinzip in einem Satz: Sie zahlen ein, der Staat legt Zulagen dazu, Sie sparen Steuern, das Geld liegt bis zur Rente ohne laufende Steuer am Kapitalmarkt und wird ab 65 ausgezahlt.
- Standarddepot: Wer Altersvorsorgedepots anbietet, muss auch ein Standarddepot im Angebot haben, selbst oder über einen Partner. Es besteht aus zwei Fonds, einem sicherheitsorientierten und einem renditeorientierten, die Aufteilung bestimmen Sie. Vor der Rente wird der renditeorientierte Teil gesenkt: fünf Jahre vorher auf höchstens 50 Prozent, zwei Jahre vorher auf höchstens 30 Prozent. Andere Anteile können Sie verlangen. Die Effektivkosten, also die Minderung der Rendite durch alle Kosten, sind auf 1 Prozent im Jahr begrenzt.2
- Freie Anlage: ETFs und Fonds bis zur Risikoklasse 5 sowie Euro-Anleihen von Staaten und öffentlichen Stellen, je nach Angebot des Anbieters.2
- Garantie wahlweise: Daneben gibt es weiter Verträge mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie, mit entsprechend weniger Renditechance.2
Altersvorsorgedepot für Ärzte im Versorgungswerk: angestellt und niedergelassen
Bei Riester gehörten Pflichtmitglieder der Versorgungswerke nicht zum geförderten Personenkreis, das hat der Bundesfinanzhof bestätigt.4 Das ändert sich 2027:3
- Niedergelassene und selbständige Ärzte sind über ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit förderberechtigt, wenn sie für das Jahr eine Steuererklärung abgeben und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Angestellte Ärzte unter 67 sind förderberechtigt, wenn sie als Pflichtmitglied Beiträge an ihr Versorgungswerk zahlen und dort einmal einwilligen, dass ihre Zugehörigkeit an die Zulagenstelle gemeldet wird. Die Einwilligung muss bis zum Ende des Beitragsjahres vorliegen und gilt bis zum Widerruf.
- Ehepartner: Ist nur einer von Ihnen förderberechtigt, kann der andere über einen eigenen Vertrag mittelbar gefördert werden, mit einer Grundzulage bis 175 €.5
- Wechsel in die Praxis: Der Vertrag läuft weiter. Gefördert wird jedes Jahr, in dem einer der beiden Wege greift.
Förderung: Grundzulage, Kinderzulage, Berufsstarter-Bonus und Steuervorteil
Die Förderung hat zwei Teile. Die Zulagen fließen direkt in Ihr Depot. Der Steuervorteil kommt mit der Steuererklärung auf Ihr Konto.
| Förderung | Höhe | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundzulage | 50 % auf die ersten 360 € Beitrag, 25 % bis 1.800 €, höchstens 540 € im Jahr | § 84 EStG5 |
| Kinderzulage | bis 300 € im Jahr je Kind mit Kindergeld, voll ab 300 € Eigenbeitrag | § 85 EStG5 |
| Berufsstarter-Bonus | einmalig 200 €, wenn Sie zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 sind | § 84 EStG5 |
| Mindesteigenbeitrag | 120 € im Jahr, sonst keine Zulage | § 86 EStG5 |
| Steuervorteil | Beitrag bis 1.800 € plus Zulage als Sonderausgaben absetzbar | § 10a EStG5 |
Was das für Ärzte heißt: Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Steuerabzug mehr bringt als die Zulage, und erstattet die Differenz. Bei hohem Einkommen ist das fast immer so. Die Förderung entspricht dann etwa Ihrem Steuersatz auf Beitrag und Zulage, bei vielen Ärzten über 40 Prozent. Neu gegenüber Riester: Weil die Zulage zum absetzbaren Betrag hinzukommt, bringt jedes Kind auch bei hohem Einkommen zusätzliche Förderung.
Beispiel: Was bringt das Altersvorsorgedepot einem Arzt?
Angestellter Arzt, 35 Jahre, ledig, 100.000 € zu versteuerndes Einkommen, 150 € im Monat:
- Sie zahlen netto 103 € im Monat, der Staat legt 92 € dazu: 45 € Grundzulage ins Depot, 47 € Steuererstattung. Das sind +89 Prozent auf Ihr eigenes Geld, bevor die Auszahlung im Alter versteuert wird.
- Im Depot mit 67: rund 179.000 €.
- Zusätzliche Rente: 445 € im Monat netto bis 85 in heutiger Kaufkraft, das sind 839 € im Monat in Euro des Jahres 2058. Oder bis zu 30 Prozent davon auf einmal und den Rest monatlich.
Annahmen: 6 % Rendite vor Kosten, 1 % Kosten, 2 % Inflation, Rente aus dem Versorgungswerk 4.000 € im Monat, privat krankenversichert, Einkommensteuertarif 2026 mit Solidaritätszuschlag; bei 100.000 € liegt der Solidaritätszuschlag in der Milderungszone, die Grenzbelastung beträgt dadurch rund 47 Prozent. Modellrechnung, keine Prognose: Die Rendite ist nicht garantiert, schwächere Märkte oder höhere Kosten verringern das Ergebnis, auch Verluste sind möglich.
Ihre eigenen Zahlen: Der Rechner zeigt Zulage, Steuer, Depot und Rente nach Steuer und Krankenversicherung, mit Ihrer Rente aus dem Versorgungswerk und einem Film, der jeden Geldfluss sichtbar macht.
Zum Rechner →Neun Vorteile des Altersvorsorgedepots für Ärzte
- Zulage vom StaatBis 540 € Grundzulage im Jahr für Sie und bis 300 € Kinderzulage je Kind, direkt ins Depot. Wer zu Beginn des Jahres jünger als 25 ist, bekommt einmalig 200 € Berufsstarter-Bonus dazu.
- SteuervorteilIhr Eigenbeitrag und sogar die Zulagen sind steuerlich absetzbar. Bei Ärzten fördert der Staat damit etwa in Höhe des persönlichen Steuersatzes.
- Echtes DepotETFs und Fonds statt Versicherungsmantel, mit den Chancen und Schwankungen des Kapitalmarkts. Beim Standarddepot sind die Kosten auf 1 Prozent begrenzt.
- 100 % abgeltungsteuerfreiBis zur Rente keine Kapitalertragsteuer und keine Vorabpauschale. Anders als im normalen Depot greift das Finanzamt nicht auf die Erträge zu, sie wachsen vollständig weiter. Steuern zahlen Sie erst im Alter auf die Auszahlung, oft zu einem niedrigeren Satz als heute.6
- Mehr ist möglichReichen 150 € Eigenbeitrag und Förderung nicht, können Sie zusätzlich bis 990 € im Monat einzahlen, im selben oder in einem zweiten Vertrag. Ohne Förderung, aber ebenfalls bis zur Rente zu 100 % abgeltungsteuerfrei. Bei Auszahlung wird nur der Gewinn versteuert, ab 62 und nach zwölf Jahren Laufzeit nur zur Hälfte.7
- FlexibelBeiträge pausieren, den Anbieter wechseln, den Rentenbeginn zwischen 65 und 70 selbst wählen. Ab 2028 auch eine Entnahme für Wohneigentum ab 3.000 €.2, 8
- Vererbbar wie ein DepotVor und nach Rentenbeginn. Beim Ehepartner bleiben sogar die Zulagen und die Steuerförderung erhalten. Kinder erben Beiträge und Erträge, nach Rentenbeginn das restliche Kapital im Auszahlungsplan; bei einer lebenslangen Rente nur innerhalb einer vereinbarten Garantiezeit.
- Auszahlung nach WahlBis zu 30 Prozent auf einmal, der Rest monatlich. Sie entscheiden selbst: als Auszahlungsplan, der Ihr Kapital bis 85 oder später vollständig auszahlt, oder als lebenslange Rente.
- Zweites Standbein neben dem VersorgungswerkEs ergänzt die lebenslange Versorgungswerksrente. Privat Versicherte und Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen auf die Auszahlung keine Krankenkassenbeiträge.9
Auszahlung: lebenslange Rente, Auszahlungsplan oder 30 Prozent auf einmal
Die Auszahlung beginnt grundsätzlich frühestens mit 65 und spätestens mit 70, den Zeitpunkt wählen Sie selbst.2 Zu Beginn können bis zu 30 Prozent des Kapitals auf einmal ausgezahlt werden. Den Rest erhalten Sie monatlich, entweder als lebenslange Rente oder als Auszahlungsplan, der mindestens bis 85 läuft und bei dem am Ende das restliche Kapital ausgezahlt wird. Die Monatsrate des Auszahlungsplans wird in Abständen von höchstens drei Jahren neu berechnet, sie hängt also davon ab, wie sich das Depot entwickelt. Ist die Monatsrente sehr klein, darf der Anbieter alles auf einmal auszahlen.5
Steuer bei Auszahlung: Leistungen aus geförderten Beiträgen werden voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, auch der Einmalbetrag, ohne Fünftelregelung. Beim nicht geförderten Teil zählt nur der Gewinn: ab 62 und nach zwölf Jahren Laufzeit zur Hälfte, bei einer lebenslangen Rente nur der Ertragsanteil.7 Für Ärzte entscheidend ist der Steuersatz im Alter, der sich aus der Rente aus dem Versorgungswerk ergibt. Er liegt oft unter dem Satz, mit dem heute abgesetzt wird.
Krankenversicherung im Alter: Was auf die Auszahlung fällig wird
Ob auf die Auszahlung Kranken- und Pflegeversicherung anfällt, hängt davon ab, wie Sie im Alter versichert sind.9
| Versichert im Alter | Beiträge auf die Auszahlung |
|---|---|
| Privat (PKV) | keine. Der Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab. |
| Freiwillig gesetzlich | ja, rund 20,5 % (Sätze 2026), zusammen mit allen anderen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat |
| Krankenversicherung der Rentner (KVdR) | keine. Beitragspflichtig sind dort nur Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. |
- Für die meisten Ärzte gilt Zeile 1 oder 2. In die KVdR kommt nur, wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert war.
- Die Grenze arbeitet für Sie: Freiwillig Versicherte zahlen auf alle Einnahmen zusammen höchstens bis 5.812,50 € im Monat (2026). Liegt die Rente aus dem Versorgungswerk schon nahe an dieser Grenze, bleibt auf die Auszahlung wenig oder nichts.
- 30 Prozent auf einmal: Bei freiwillig Versicherten wird der Einmalbetrag auf zwölf Monate verteilt, je ein Zwölftel pro Monat, ebenfalls nur bis zur Grenze.
Vererbung: Was passiert im Todesfall?
Das Altersvorsorgedepot ist ein Depot und keine Versicherung. Bis zum Rentenbeginn bleibt das Kapital der Familie. Überträgt der Ehepartner es auf seinen eigenen Altersvorsorgevertrag, bleibt die Förderung erhalten. Kinder und andere Erben bekommen die eingezahlten Beiträge und alle Erträge. Zurückgefordert werden nur die Zulagen und die Steuerermäßigung, der Gewinn wird versteuert.5 Nach Rentenbeginn hängt es von der Auszahlungsform ab: Beim Auszahlungsplan erben die Hinterbliebenen das restliche Kapital, bei einer lebenslangen Rente nur, soweit eine Garantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart ist.2 Der Unterschied zur Rente aus dem Versorgungswerk: Sie endet mit dem Tod, abgesehen von der Hinterbliebenenversorgung.
Altersvorsorgedepot, ETF-Sparplan oder Rürup: Was lohnt sich für Ärzte?
| Altersvorsorgedepot | Eigenes ETF-Depot | Rürup-Rente | |
|---|---|---|---|
| Zulagen | ja, Grundzulage bis 540 € plus Kinderzulage | nein | nein |
| Steuer heute | absetzbar bis 1.800 € plus Zulage | nein | absetzbar, Beiträge zum Versorgungswerk zählen gegen den Höchstbetrag |
| Steuer bis zur Rente | keine | Vorabpauschale, Abgeltungsteuer beim Verkauf | keine |
| Verfügbar | ab 65, bis 30 % auf einmal | jederzeit | nur als Rente |
| Vererbbar | ja, Förderung geht zurück, außer an den Ehepartner | ja | nein, nur Hinterbliebenenrente |
Für viele Ärzte rechnet sich zuerst der geförderte Teil bis 1.800 €, weil dort Zulage und Steuererstattung zusammenkommen. Ob das für Sie gilt, hängt vom Steuersatz im Alter, von den Kosten und davon ab, wann Sie an das Geld wollen. Für Beiträge über 1.800 € entscheiden dieselben Punkte, ob das zusätzlich steuerbegünstigte Sparen im Depot oder ein eigenes ETF-Depot mehr bringt. Bei der Rürup-Rente zählen die Beiträge zum Versorgungswerk gegen den Höchstbetrag; wie viel Spielraum bleibt, hängt davon ab, wie viel davon das Versorgungswerk schon belegt (Rürup-Rechner für Ärzte).
Riester-Vertrag kündigen oder ins Altersvorsorgedepot wechseln?
Riester für Ärzte gab es bisher nur über Umwege: Pflichtmitglieder der Versorgungswerke waren nicht selbst gefördert, über einen förderberechtigten Ehepartner aber mittelbar schon. Deshalb stellt sich die Frage für viele Ärzte über den Ehepartner, der einen Riester-Vertrag hat. Bestehende Verträge laufen nach altem Recht weiter. Neue Riester-Verträge werden ab 2027 nicht mehr vertrieben.10
- Nicht einfach kündigen: Eine Kündigung mit Auszahlung gilt als schädliche Verwendung, Zulagen und Steuervorteile müssen zurück.5
- Übertragen statt kündigen: Das Kapital kann auf einen neuen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Der alte Anbieter darf in den ersten fünf Jahren höchstens 150 € verlangen, danach ist der Wechsel kostenfrei. Der neue Anbieter darf einmalig höchstens 150 € Verwaltungspauschale berechnen und auf das übertragene Kapital keine neuen Abschlusskosten.2
- Neues Recht für alle Verträge: Wer nach dem 31.12.2026 einen neuen Vertrag abschließt, für den gilt das neue Recht auch für seine bisherigen Verträge. Wer keinen neuen abschließt, kann das unwiderruflich erklären.10
Was Sie wissen sollten, bevor Sie abschließen
- Das Geld ist bis zur Rente gebunden. Ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung besteht nicht, nur der Wechsel zu einem anderen Anbieter oder ab 2028 die Entnahme für Wohneigentum.2
- Keine Garantie. Im Depot schwankt der Wert, eine Mindestwertentwicklung gibt es nicht.
- Die Auszahlung wird versteuert. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen darauf zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherung.9
- Kosten zählen. 1 Prozent im Standarddepot ist auf 30 Jahre viel Geld. Beim zusätzlich steuerbegünstigten Teil entscheiden die Kosten oft darüber, ob er sich gegenüber einem eigenen ETF-Depot lohnt.
Was wir in der Sprechstunde zusätzlich mit Ihnen besprechen
Förderung
- Günstigerprüfung: Das Finanzamt vergleicht Steuerersparnis und Zulage und erstattet nur den Unterschied. Die Zulage bleibt im Depot.5
- Kinderzulage bei Ehepaaren: 2027 steht sie grundsätzlich der Mutter zu, ab 2028 dem Elternteil, der das Kindergeld bekommt; auf gemeinsamen Antrag jeweils dem anderen.5
- Zwei Verträge: Gefördert und zusätzlich steuerbegünstigt lassen sich in einem Vertrag oder in zwei Verträgen führen. Ein Anbieterwechsel zählt nicht als dritter Vertrag.11
Anlage und Kosten
- Standarddepot oder eigene Auswahl: Welche Fonds, welcher Aktienanteil, wann das Abschmelzen vor der Rente beginnt.
- Effektivkosten: Der Deckel von 1 Prozent gilt nur fürs Standarddepot, andere Angebote können günstiger oder teurer sein.2
- Ruhen lassen: Beiträge können ausgesetzt werden, ohne dass der Vertrag endet.2
Alter und Familie
- Steuersatz im Alter: Hängt an der Rente aus dem Versorgungswerk und weiteren Einkünften wie Mieten.
- Krankenversicherung im Alter: Privat Versicherte und Mitglieder der KVdR zahlen auf die Auszahlung nichts, freiwillig gesetzlich Versicherte schon (Tabelle oben).9
- Wohneigentum: Ab 2028 kann gefördertes Kapital ab 3.000 € für Kauf, Tilgung, barrierereduzierenden Umbau oder energetische Sanierung der selbst genutzten Wohnung entnommen werden, versteuert wird es später über das Wohnförderkonto.8
Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot für Ärzte
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgedepot ist ab 1. Januar 2027 die staatlich geförderte private Altersvorsorge und folgt auf die Riester-Rente. Sie sparen in einem Wertpapierdepot, zum Beispiel in ETFs oder Fonds, der Staat zahlt Zulagen und gewährt einen Steuervorteil. Eine Mindestwertentwicklung oder ein garantiertes Mindestkapital gibt es nicht (§ 1 Abs. 1b AltZertG in der Fassung ab 2027).
Können Ärzte im Versorgungswerk das Altersvorsorgedepot nutzen?
Ja, ab 2027 erstmals mit direkter Förderung. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Niedergelassene und andere selbständige Ärzte sind über ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit förderberechtigt, wenn sie für das Jahr eine Steuererklärung abgeben. Angestellte Ärzte sind förderberechtigt, wenn sie als Pflichtmitglied Beiträge an ihr Versorgungswerk zahlen und dort einmal einwilligen, spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG in der Fassung ab 2027). Bei Riester waren Pflichtmitglieder der Versorgungswerke nicht zulageberechtigt.
Wie hoch sind die Zulagen beim Altersvorsorgedepot?
Die Grundzulage beträgt 50 Prozent auf die ersten 360 € Eigenbeitrag im Jahr und 25 Prozent auf den Teil bis 1.800 €, höchstens 540 € im Jahr (§ 84 EStG). Für jedes Kind mit Kindergeld kommen bis zu 300 € im Jahr dazu, die volle Kinderzulage gibt es ab 300 € Eigenbeitrag im Jahr (§ 85 EStG). Wer zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 ist, bekommt einmalig 200 € Berufsstarter-Bonus (§ 84 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 € im Jahr (§ 86 EStG).
Welchen Steuervorteil bringt das Altersvorsorgedepot Ärzten?
Beiträge bis 1.800 € im Jahr plus Zulage sind als Sonderausgaben absetzbar (§ 10a Abs. 1 EStG). Das Finanzamt prüft, ob der Abzug mehr bringt als die Zulage, und erstattet die Differenz. Bei Ärzten mit hohem Einkommen entspricht die Förderung damit etwa dem persönlichen Steuersatz auf Beitrag und Zulage. Bis zur Rente fällt auf die Erträge keine Steuer an (§ 16 Abs. 2 InvStG).
Wie viel kann ich in das Altersvorsorgedepot einzahlen?
Gefördert werden Beiträge bis 1.800 € im Jahr. Insgesamt dürfen bis zu 6.840 € eigene Beiträge im Jahr in einen Vertrag fließen, Zulagen und Erträge zählen nicht mit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG in der Fassung ab 2027). Höchstens zwei Verträge werden als Altersvorsorgeverträge anerkannt (§ 82 Abs. 5 EStG). Der Teil über 1.800 € bekommt keine Zulage und ist nicht absetzbar, wächst aber ebenfalls ohne laufende Steuer. Bei Auszahlungsplan oder Einmalbetrag wird später nur der Gewinn versteuert, ab 62 und nach zwölf Jahren Laufzeit nur zur Hälfte; bei einer lebenslangen Rente nur der Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Wann und wie wird das Altersvorsorgedepot ausgezahlt?
Grundsätzlich frühestens mit 65, spätestens beginnend mit 70; innerhalb eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren wählen Sie den Beginn selbst. Früher geht es nur, wenn vorher schon eine Altersleistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beginnt. Zu Beginn können bis zu 30 Prozent des Kapitals auf einmal ausgezahlt werden, der Rest fließt monatlich als lebenslange Rente oder als Auszahlungsplan bis mindestens 85, dessen Monatsrate in Abständen von höchstens drei Jahren neu berechnet wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 AltZertG in der Fassung ab 2027). Die Auszahlung aus geförderten Beiträgen wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Ist das Altersvorsorgedepot vererbbar?
Ja, das vorhandene Kapital. Überträgt der Ehepartner es auf seinen eigenen Altersvorsorgevertrag, bleibt sogar die Förderung erhalten. Andere Erben, etwa Kinder, bekommen die eingezahlten Beiträge samt allen Erträgen; die Zulagen und die Steuerermäßigung werden zurückgefordert, und der Gewinn ist steuerpflichtig (§ 93 Abs. 1 und § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG). Nach Rentenbeginn kommt es auf die Auszahlungsform an: Beim Auszahlungsplan wird das restliche Kapital vererbt, bei einer lebenslangen Rente nur, soweit eine Garantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AltZertG in der Fassung ab 2027).
Was passiert, wenn ich von der Klinik in die eigene Praxis wechsle?
Der Vertrag läuft einfach weiter. Gefördert werden Sie in jedem Jahr, in dem Sie eine der beiden Voraussetzungen erfüllen: als angestellter Arzt über die Einwilligung beim Versorgungswerk, als niedergelassener Arzt über die Steuererklärung mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Wer angestellt ist und nebenher selbständig arbeitet, kann die Förderung über jeden der beiden Wege bekommen (§ 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 2 EStG in der Fassung ab 2027).
Zahle ich auf die Auszahlung Krankenversicherung?
Das hängt davon ab, wie Sie im Alter versichert sind. Privat Versicherte zahlen nichts, ihr Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab. Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen ebenfalls nichts, weil dort nur Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen beitragspflichtig sind (§ 237 SGB V). Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen Kranken- und Pflegeversicherung, rund 20,5 Prozent (Sätze 2026), zusammen mit allen anderen Einnahmen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat (§ 240 SGB V).
Sollte ich meinen Riester-Vertrag kündigen oder wechseln?
Nicht vorschnell kündigen: Eine Kündigung mit Auszahlung kostet die gesamte Förderung. Bestehende Riester-Verträge laufen nach altem Recht weiter. Sie können sie auf einen neuen Altersvorsorgevertrag übertragen, der alte Anbieter darf dafür in den ersten fünf Jahren höchstens 150 € verlangen, der neue einmalig höchstens 150 € Verwaltungspauschale. Wer nach dem 31.12.2026 einen neuen Vertrag abschließt, für dessen Verträge gilt insgesamt das neue Recht (§ 52 Abs. 50a EStG).
Hinweis. Die Inhalte sind sorgfältig erstellt, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir nicht. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Wer aus Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Speyer, Worms, Weinheim, Bad Dürkheim, Schwetzingen, Wiesloch, Frankenthal, Viernheim, Lampertheim, Heppenheim oder Bensheim kommt, sitzt meist persönlich in der Sprechstunde in der Goethestraße 18 in Mannheim. Von weiter weg und bundesweit findet die Sprechstunde per Video statt.
Erst prüfen, dann abschließen
In der Sprechstunde rechnen wir mit Ihren Zahlen, ob gefördert, zusätzlich steuerbegünstigt oder ein eigenes Depot besser passt, und welcher Anbieter mit welchen Kosten in Frage kommt. Online-Sprechstunde oder Persönliche Sprechstunde in Mannheim.
Es eilt? Rufen Sie an — eine Video-Sprechstunde noch heute lässt sich meist einrichten.
Nachricht schreiben
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156; Inkrafttreten der Kernregeln am 1. Januar 2027 (Art. 14).
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in der Fassung ab 2027 (Art. 6 des Reformgesetzes): § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 10, Abs. 1b, 1c; § 2a Abs. 2.
- § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG in der Fassung ab 2027 (Art. 2 des Reformgesetzes); zur Fortgeltung der Einwilligung § 10a Abs. 1 Satz 2 EStG.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2016, X R 42/14.
- Einkommensteuergesetz: § 10a Abs. 1 und 2, §§ 84, 85, 86, 92a, 93 Abs. 1 und 3, § 22 Nr. 5 EStG, jeweils in der Fassung ab 2027.
- § 16 Abs. 2 Investmentsteuergesetz.
- § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c und Satz 13, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG.
- § 92a Abs. 1 EStG in der Fassung ab 2028 (Art. 3 des Reformgesetzes).
- §§ 237, 240 SGB V; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler; Katalog von Einnahmen des GKV-Spitzenverbands, Stand 26.05.2026.
- § 52 Abs. 50a EStG in der Fassung ab 2027; § 14 Abs. 7 AltZertG in der Fassung ab 2027.
- § 82 Abs. 5 EStG in der Fassung ab 2027 mit Begründung, BT-Drucksache 21/4088.