Altersvorsorge für Ärzte im Vergleich
Sechs Wege neben dem Versorgungswerk: Altersvorsorgedepot (AVD) mit und ohne Förderung, Basisrente, private Rentenversicherung, Kapital-Lebensversicherung und freies ETF-Depot.
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Altersvorsorge ist für Ärzte komplizierter als für fast jede andere Berufsgruppe. Das Versorgungswerk ersetzt die gesetzliche Rente, folgt aber eigenen Regeln. Steuerrecht und Sozialrecht greifen an vielen Stellen anders als bei Angestellten. Wie viel vom Höchstbetrag für die Basisrente nach dem Versorgungswerk noch frei ist, ob Sie im Alter Krankenkassenbeitrag auf eine private Rente zahlen und ob der Staat Sie beim Altersvorsorgedepot fördert, hängt an Ihrem Status als Arzt. Wer diese Wechselwirkungen nicht kennt, wählt den falschen Baustein oder verschenkt Förderung.
Klassisch ordnet man die Möglichkeiten im Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge: Basisversorgung, staatlich geförderte Zusatzversorgung, private Vorsorge. Der Vergleich unten stellt die sechs Wege nebeneinander, mit Steuer, Krankenversicherung, Pfändungsschutz, dem Todesfall vor und im Rentenbezug und einer Rechnung zum Spitzensteuersatz.
Drei-Schichten-Modell: wo die Wege einzuordnen sind
| Schicht | Was dazu gehört |
|---|---|
| 1 · Basisversorgung | Versorgungswerk, Basisrente (Rürup) |
| 2 · geförderte Zusatzversorgung | Altersvorsorgedepot ab 2027 (bis 1.800 € im Jahr gefördert), betriebliche Altersversorgung |
| 3 · private Vorsorge | private Rentenversicherung, Kapital-Lebensversicherung, freies Fonds- oder ETF-Depot |
Das Altersvorsorgedepot ist dabei neu: Ab 2027 werden auch Ärzte im Versorgungswerk gefördert. Was Ihnen die Förderung bringt, rechnet der Altersvorsorgedepot-Rechner aus.
Die Möglichkeiten im Überblick: sechs Bausteine mit Vor- und Nachteilen
Altersvorsorgedepot, gefördert
bis 1.800 € im Jahr, also 150 € im Monat
- Grundzulage bis 540 €, Kinderzulage bis 300 € je Kind, Berufsstarter-Bonus 200 €
- Eigenbeitrag und Zulage steuerlich absetzbar
- Bis zur Rente keine Steuer auf Erträge
- 30 % auf einmal, Rest als Auszahlungsplan bis 85 oder lebenslang
- Vererbbar, beim Ehepartner bleibt die Förderung erhalten
- Vor Pfändung geschützt (§ 97 EStG)
- Gefördert sind nur 1.800 € im Jahr
- Kein Zugriff vor der Rente, Auszahlung ab 65
- Auszahlung voll steuerpflichtig
Altersvorsorgedepot, ungefördert
über 1.800 € hinaus, bis 6.840 € je Vertrag insgesamt, höchstens zwei Verträge
- Bis zur Rente keine Steuer auf Erträge
- Später nur der halbe Gewinn versteuert, ab 62 und nach 12 Jahren
- Gleiche Auszahlungswahl wie gefördert, voll vererbbar
- Kein Steuerabzug beim Einzahlen
- Kein Zugriff vor der Rente
- Bei hohem Steuersatz auch im Alter kaum besser als ein freies ETF-Depot
- Kein Pfändungsschutz wie beim geförderten Teil
Basisrente (Rürup)
absetzbar bis zum Höchstbetrag, abzüglich Versorgungswerk
- Beiträge voll absetzbar, soweit nach dem Versorgungswerk Platz bleibt
- Rente bis 2058 nicht voll steuerpflichtig
- Lebenslange Rente, gesicherter Schutz im Alter
- Pfändungsschutz bis 340.000 € (§ 851c ZPO)
- Keine Kapitalauszahlung, nur lebenslange Rente
- Kein Zugriff, nicht kündbar
- Vererbung nur als Rente an Ehepartner und Kinder mit Kindergeld
- Lohnt sich erst bei langem Leben
Kapital-Lebensversicherung
fondsgebunden, ohne Förderung, Laufzeit je Tarif bis 85 oder 100 Jahre
- Halber Gewinn versteuert, ab 62 und nach 12 Jahren
- Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen Kassenbeitrag nur auf den Ertrag
- Teilentnahmen und Rückkauf je nach Tarif
- Todesfallleistung einkommensteuerfrei und ohne Kassenbeitrag
- Sie halten den Vertrag, zahlen die Beiträge selbst, ein Dritter ist versichert: Leistung aus eigenem Vertrag, ohne Erbschaftsteuer
- Kein Steuerabzug beim Einzahlen
- Kosten des Versicherungsmantels je nach Tarif
- Nicht vor Pfändung geschützt
Private Rentenversicherung
fondsgebunden, ohne Förderung
- Besteuerung wie beim ungeförderten Altersvorsorgedepot
- Rückkauf vor der Rente möglich
- Keine Beitragsgrenze, lebenslange Rente mit Ertragsanteil
- Kein Steuerabzug beim Einzahlen
- Kosten je nach Tarif, oft höher als im Depot
Freies Fonds- oder ETF-Depot
ohne Förderung, ohne Bindung
- Jederzeit verfügbar, voll vererbbar
- Freie Anlage, auch Einzelaktien und Gold
- Gewinn bei Aktienfonds zu 30 %, bei Mischfonds zu 15 % steuerfrei
- Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen Kassenbeitrag nur auf die Erträge
- Abgeltungsteuer und Vorabpauschale schon in der Ansparphase
- Keine Förderung
Basisrente oder private Rentenversicherung, Fondspolice oder ETF: der Vergleich in der Tabelle
| AVD gefördert | AVD ungefördert | Basisrente | Kapital-Lebensversicherung | Private Rentenversicherung | Freies Fonds-/ETF-Depot | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Beim Einzahlen | Eigenbeitrag und Zulage absetzbar | kein Abzug | absetzbar bis Höchstbetrag minus Versorgungswerk | kein Abzug | kein Abzug | kein Abzug |
| Zulagen | Grundzulage, Kinderzulage, Berufsstarter-Bonus | keine | keine | keine | keine | keine |
| Ansparphase | steuerfrei | steuerfrei | steuerfrei | steuerfrei | steuerfrei | Abgeltungsteuer, Vorabpauschale |
| Steuer auf Kapital | voll | halber Gewinn (ab 62, 12 Jahre) | keine Kapitalauszahlung | halber Gewinn (ab 62, 12 Jahre) | halber Gewinn (ab 62, 12 Jahre) | Abgeltungsteuer; Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 % frei |
| Steuer auf Rente | voll | Ertragsanteil | Besteuerungsanteil, bis 2058 unter 100 % | bei Verrentung je Tarif | Ertragsanteil | – |
| Grenze | 1.800 € gefördert | bis 6.840 € je Vertrag insgesamt | Höchstbetrag 2026: 30.826 €, abzüglich Versorgungswerk | keine | keine | keine |
| Anlage | Fonds bis Risikoklasse 5 | Fonds bis Risikoklasse 5 | nach Tarif | nach Tarif | nach Tarif | alles |
| Zugriff vor der Rente | nein | nein | nein | Rückkauf, Teilentnahme | Rückkauf | jederzeit |
| Auszahlung | ab 65; 30 % auf einmal, Rest bis 85 oder lebenslang | wie gefördert | ab 62, nur lebenslange Rente | Kapital oder Teilentnahmen; Laufzeit je Tarif bis 85 oder 100 Jahre | Kapital oder Rente | frei |
| Tod vor Rentenbeginn | Ehepartner (nicht dauernd getrennt lebend): Übertragung auf den eigenen Vertrag, die Förderung bleibt. Andere Erben: Zulagen und Steuervorteil gehen zurück, der Gewinn wird versteuert. | Das Guthaben wird an die Erben ausgezahlt. Auf den Gewinn darin zahlen sie Einkommensteuer, anders als bei der Lebensversicherung. | Grundsätzlich nicht vererbbar. Ausnahme: Ist eine Hinterbliebenenrente vertraglich vereinbart, bekommen Ehepartner oder Kinder mit Kindergeld eine Rente aus dem Guthaben. | Todesfallleistung an die Bezugsberechtigten, einkommensteuerfrei. Erbschaftsteuer über dem Freibetrag, außer der Begünstigte war selbst Vertragspartner und Beitragszahler. | Ist Beitragsrückgewähr vertraglich vereinbart, geht sie an die Bezugsberechtigten, einkommensteuerfrei. Ohne Todesfallschutz verfällt das Geld. | Das Depot gehört zum Nachlass, beim Tod keine Einkommensteuer. Erbschaftsteuer erst über dem Freibetrag (Ehepartner 500.000 €, Kind 400.000 €). |
| Tod im Rentenbezug | Das Restguthaben aus dem Auszahlungsplan wird vererbt. Ehepartner übertragen es ohne Rückforderung. Bei anderen Erben geht die Förderung auf das Restguthaben zurück, der Gewinn wird versteuert. | Das Restguthaben geht an die Erben, der Gewinnanteil ist einkommensteuerpflichtig. | Grundsätzlich nicht vererbbar, die Rente endet. Ausnahme: eine vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenrente für Ehepartner oder Kinder mit Kindergeld. Viele Tarife nennen sie Rentengarantiezeit, an andere Erben zahlt sie aber nicht. | Schon Ausgezahltes gehört zum Nachlass. Ein noch laufender Vertrag zahlt die Todesfallleistung, einkommensteuerfrei. | Mit vertraglich vereinbarter Rentengarantiezeit (oft 10 Jahre) läuft die Rente bis zu deren Ende an die Bezugsberechtigten weiter, mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Mit Kapitalrückgewähr bekommen sie den Rest des Kapitals. Ohne beides endet die Rente. Erbschaftsteuer über dem Freibetrag. | Wie vor Rentenbeginn: Nachlass. Die Erben übernehmen die Kaufkurse und versteuern Gewinne erst beim Verkauf. |
| KV privat | keine Beiträge | keine | keine | keine | keine | keine |
| KV freiwillig gesetzlich | rund 20,7 % (2027, je nach Kasse) auf die Auszahlung, alle Einnahmen zusammen bis zur Bemessungsgrenze | wie gefördert | voller Rentenbetrag | Kapital: nur der Ertrag; Todesfall frei; Teilentnahmen nicht geregelt | voller Rentenbetrag; Kapital ganz, auf 10 Jahre verteilt | nur Erträge, mit Teilfreistellung; eingesetztes Kapital frei |
| KV in der KVdRPraktisch für Ärzte kaum möglich. Warum, steht im Finanzkonsil → | keine | keine | keine | keine | keine | keine |
| Pfändungsschutz | ja (§ 97 EStG) | nein | bis 340.000 € (§ 851c ZPO) | nein (Kapitalwahl) | nur unter Bedingungen | nein |
Rechenbeispiel: Was einem Arzt am Ende übrig bleibt
Beispiel: Sie setzen 1.000 € aus eigener Tasche ein, nach Steuer gerechnet. Ihr Steuersatz heute: 44,31 % (Spitzensteuersatz mit Soli). Das Geld vervierfacht sich bis zum Rentenbeginn, das entspricht rund 30 Jahren bei 4,7 % im Jahr nach Kosten, für alle Wege gleich. Auszahlung als Kapital, die Basisrente rechnerisch voll versteuert. Privat krankenversichert. Kosten, Vorabpauschale, Sparer-Pauschbetrag und Kirchensteuer sind nicht gerechnet. Die Basisrente kann nicht als Kapital ausgezahlt werden; ihr Wert ist hier eine Vergleichsgröße.
Steuersatz im Alter wie heute: 44,3 %
Steuersatz im Alter niedriger: 35 %
Gefördert legen Sie mehr an als Sie selbst tragen: 1.000 € aus eigener Tasche werden mit Zulage und Steuererstattung zu rund 1.796 € im Depot. Das gilt beim Altersvorsorgedepot nur bis 1.800 € im Jahr, bei der Basisrente nur, soweit nach dem Versorgungswerk Platz im Höchstbetrag ist. Ungefördertes Altersvorsorgedepot, private Rentenversicherung und Kapital-Lebensversicherung werden bei Kapitalauszahlung gleich versteuert. Sie liegen erst vor dem freien ETF-Depot, wenn Ihr Steuersatz im Alter unter rund 37 % sinkt.
Was das für Sie heißt
- Zuerst das geförderte Altersvorsorgedepot mit 150 € im Monat: gleich viel Förderung je eigenem Euro wie die Basisrente, mit Kindern mehr, dazu verfügbar im Alter, vererbbar und vor Pfändung geschützt.
- Darüber hinaus entscheidet Ihr Steuersatz im Alter: sinkt er spürbar, lohnt der ungeförderte Teil im Altersvorsorgedepot. Bleibt er hoch, ist das freie ETF-Depot gleichwertig und jederzeit verfügbar.
- Die Basisrente nur, wenn Sie über 150 € im Monat hinaus gefördert sparen wollen, nach dem Versorgungswerk Platz im Höchstbetrag haben und ausdrücklich eine lebenslange Rente wollen.
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Grundlagen
Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156); § 1 AltZertG n. F.; §§ 10, 10a, 20 Abs. 1 Nr. 6, 22 Nr. 5, 84–86 EStG; §§ 5, 237, 240 SGB V. Krankenversicherung: Sätze 2026, Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € im Monat; in die Krankenversicherung der Rentner kommt nur, wer auch eine gesetzliche Rente bezieht und die Vorversicherungszeit erfüllt. Krankenversicherung freiwillig Versicherter nach dem GKV-Einnahmenkatalog vom 26.05.2026. Förderberechtigt sind niedergelassene Ärzte sowie angestellte Ärzte als Pflichtmitglied im Versorgungswerk mit Einwilligung. Offen: Kosten der neuen Produkte; ob der 30-%-Einmalbetrag bei freiwillig Versicherten auf 12 oder 120 Monate verteilt wird. Modellrechnung, keine Prognose; Kapitalanlagen schwanken. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.